Hallo,
Der Befall der Mietwohnung mit Mäusen stellt regelmäßig einen Mangel der Mietsache dar, der den Mieter gemäß § 536 BGB kraft Gesetzes zur Minderung der Miete berechtigt.
Hierbei ist es rechtlich auch völlig unerheblich, ob - wie der Vermieter behauptet - das Problem bereits früher existierte, denn als Vermieter haftet er Ihnen verschuldensunabhängig für das Vorliegen dieses Mietmangels.
Nach der Rechtsprechung sind Sie daher zu einer Minderung der Miete in Höhe von 10% berechtigt (Amtsgericht Rendsburg, WuM 1989, 284).
Bemessungsgrundlage für die Minderung ist hierbei die Warmmiete!
Ihre Mietminderung können Sie solange aufrecht erhalten, wie der Mangel der Mietsache nicht dauerhaft und vollständig beseitigt ist.
Eine rückwirkende Mietminderung können Sie ebenfalls geltend machen: Die Miete kann auch rückwirkend vorgenommen werden ab demjenigen Zeitpunkt, zu dem Sie dem Vermieter den Mangel erstmals mitgeteilt und diesen zur Mangelbeseitigung aufgefordert haben.