Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen gem. § 53 Schulgesetz

die zeitweise Wegnahme von Gegenständen (eine konkrete Störung des Unterrichts muss vorausgegangen sein; je nach Art der Störung kommt eine Wegnahme für die Unterrichtsstunde oder für einen Schultag in Betracht; entscheidend sind immer die Umstän- de des Einzelfalls > Einzelfallentscheidung. Lehrer sollten auch im eige- nen Interesse, um Verdächtigungen in Bezug auf den konkreten Umgang mit für länger als eine Unterrichtsstunde weggenommenen Gegenständen vorzubeugen, diese Gegenstände unverzüglich im Schulsekretariat abge- ben, wo sie erfasst und gelagert werden können. Der/Die Schulleiter/in entscheidet dann, wann – zwingend jedoch am gleichen Tag - der Ge- genstand dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten zurückgege- ben wird. Bei dieser Entscheidung sind u.a. das Alter des Schülers und die Art des Gegenstandes, insbesondere seine Gefährlichkeit, sowie das Ausmaß der Störung der schulischen Ordnung und eine eventuelle akute Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen.)

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