Hallo, das Bedarf einer zweiseitigen Betrachtung.

Eigentlich ist es Sache des Veranstalters das Mitschneiden von Aufnahmen zu regeln.

Grundsätzlich werden Veröffentlichung von aufnahmen, auf denen Personen zu sehen sind, durch das KunstUrhG (Kunsturheberrechtsgesetz) geschützt und gleichermaßen durch die abgebildeten Personen anfechtbar. Solange du eine Veranstaltung zu privatem Zwecke filmst ist dagegen nichts einzuwenden(künstlerische Freiheit). Wenn du aber solche Mitschnitte Veröffentlichst, können Personen oder berechtigte Interessengruppen(gemeint sind in diesem Fall z.B. die Produzenten hinter den Musikern, die ein wirtschaftliches Interesse verfolgen) natürlich von ihrem Recht gebrauch machen und dieser Veröffentlichung widersprechen.

Die Plattform, auf der du das Viedeo hochgeladen hast, ist folglich nur dem Gesetz gefolgt.

Wenn Auf deinen Filmaufnahmen hauptsächlich die Personen auf der Bühne zusehen sind, und der Fokus nicht auf einer "unüberschaubaren Menge an Menschen", also dem Publikum und der Atmosphäre liegt, wären eigentlich die Einwilligung der dargestellten Personen erforderlich.

Ich an deiner Stelle würde nur aus diesem Grund aber nicht direkt alle videos vom Netz nehmen, übertriebene Panik ist nicht notwendig. Man kann dich erst verklagen, wenn du konkret angemahnt wurdest. Das hat ja aber die Plattform für dich gemacht... also kein Stress =)

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Rechtens ist das natürlich nicht.

Die beste Möglichkeit ist meiner Meinung nach den Landesbeauftragten für Datenschutz in dem Bundesland, indem Telegate ihren Sitz hat, deinen Fall zu schildern. Durch die Einschaltung dieser Instanz bekommt die Sache "öffentlichen" Druck, und Telegate wird dann ehr reagieren. (ähnlich wie das zufällige Einlenken irgendwelcher Forderer, wenn eine Kamerateam die Sach begleitet - mal aufgefallen?)

Zivilrechtliche Schritte machen dagegen wohl keinen Sinn, weil du einen dadurch entstandenden Schaden wohl nicht nachweisen können wirst(und ohne den macht es kaum Sinn zu klagen, da "im Zweifel für den Angeklagten") mfg

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Verhält es sich denn so, dass der Andere nicht auf Anfragen reagiert? oder wird der Standpunkt vertreten, dass die Sache verschickt wurde?

Also wenn es um private Nachrichten geht, solltest du den Schriftverkehr ja nachweisen können.

Wenn du irgendetwie nachweisen kannst, dass der Andere mit dir eine Übereinkunft also einen Vertrag geschlossen hat(per dieser Privatnachrichten?), ist er auch zu der Sendung des Paketes verpflichtet(§433 BGB) und du kannst gegen ihn Anzeige erstatten. mit den Angaben der Privaten Nachrichten und dem Überweisungsnachweis bekommet die Polizei dann seine tatsächlichen Daten heraus. Eine Gewähr gibt es allerdings nicht. Aber Betrug ist gem §263 StGB eine Straftat, darauf würde ich den Anderen nochmal aufmerksam machen, bevor ich Anzeige erstatte

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Hallo.

Also wenn du die selbe Email Adresse wie bei der Registrierung verwendest, sollte das als Identitätsnachweis ausreichen.

Eine konkrete Frist wird vom BDSG nicht eingeräumt, die Grundlage der Löschung ist §35 BDSG

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die ganze Diskussion ist Schwachsinn

Hallo. Niemandes Persönlichkeitsrechte werden hier verletzt. Der Halter des Tieres könnte gem §903 BGB gegen das Foto protestieren, da ein Tier vor dem Gesetz eine Sache darstellt, und somit Eigentum ist.

Der, der Fotografiert hat aber auch nach dem Urhebergesetz einige Rechte. Solange er das Grundstück für das Foto nicht betreten musste, wird der Protest daher gar nichts bringen.

mfg

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Erste Station ist der Datenschutzbeauftragte von Creditreform. Der muss genau sagen können, warum und weshalb welche Daten für eine Validierung erforderlich ist.

Wenn das wieder nichts bringt, wären m.E. nach der Landesbeauftragte für den Datenschutz (des Bundeslandes in der Creditreform seinen Sitz hat) und die Verbraucherzentrale die besten und aussichtsreichsten Ansprechstationen. Nur diese Instanzen üben einen gewissen öffentlichen Druck aus, dem der Verein dann endlich mal nach kommt. Ein Klage kann sehr schnell nach hinten losgehen, und sollte erst in Betracht gezogen werden, wenn tatsächlich und nachweislich ein Verstoß und eventuell sogar ein damit verbundener Schaden entstanden ist.

mfg

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Hallo

das ist mit §238 und §257 im HGB geregelt. Es gibt aber unter dem Stichwort "Aufbewahrungsfristen" ganz gute Zusammenfassungen. Ich benutze meistens diese hier, wenn ich was nachschauen muss:

http://www.reisswolf-koeln.de/material/Aufbewahrungsfristen2010.pdf

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Es geht nicht dass man Pinguinsoldat zurück auf die Hand schickt

100%tige Zustimmung zu qwertzuiop111

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also, habs fal füx durchgerechnet 1. hab ich x=2+a raus

 2a=xa-a²  (/a)

 2= x-a    (+a)
  1. hab ich auch x=-2b
  2. hab ich x=(b-a)/(1+a) raus

    x=b-ax-a (+ax)

    x+ax=b-a (x ausklammern)

    x(1+a)=b-a (/(1+a))

    x= (b-a)/(1+a)

  3. hab ich auch x= 6a
  4. hab ich auch x=1,5u-p

allen Angaben ohne Gewähr, Mathe ist schon 6 Jahre her =)

mfg

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Da es um eine steuerliche Angelegenheit geht, wird sich das Amt auf §15 BDSG "Datenübermittlung an öffentliche Stelle" berufen. Bin mir in diesem konkreten Fall natürlich nicht sicher, was genau die gesetzliche Grundlage dafür sein soll. Zu dieser Auskunft ist das Amt allerdings verpflichtet, ich würde also zunächst mal da anrufen und fragen.

Viel wichtiger ist §19a BDSG "Benachrichtigung". Demnach musst der Betroffene benachrichtigt werden, dass seine Daten weiter "verarbeitet" wurden/werden sollten. Eigentlich muss das das Amt machen...ich würde mir aber irgendetwas beweiskräftiges geben lassen, dass du das Amt darauf aufmerksam gemacht hast (und wenns ne simple Unterschrift ist). So gehst du m.E. nach rechtlich auf Nummer sicher, man kann manchmal gar nicht so summ denken, wie andere handeln.

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Wenn du Ordnungssystem sagst, denke ich als erstes an das Ordnungssystem der Elemente, dass ist hier aber wohl nicht Gegenstand =).

Eine Mind-Map ist eine Überisicht, auf der sämtliche relevanten Information zu einem bestimmten Thema festgehalten werden. Dabei werden grafische Hilfsmittel verwendet (z.B.Kreise und Linien) um Beziehungen zwischen einzelnen Stichpunkten/Fakten darzustellen.

So entsteht eine "gedankliche Landkarte"

http://de.wikipedia.org/wiki/Mind-Map

google ist auch zu diesem Thema dein Freund

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Hallo.

Schließe mich MetaDSB an. Die geschilderten Maßnahmen sollten fruchten.

Von einer Klage auf Schmerzensgeld würde ich absehen, da diese in Datenschutzfragen nur bei konkretem Nachweis eines Schadens erfolgreich sein kann(zwar auch imaginär, aber das ist schwer zu belegen). Einen Strafbestand (in Datenfällen meist §§ 202a, 263, 263a StGB) sehe ich hier nicht

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ja

teils teils ^^ also das Programm generell ist legal.

Wenn die youtube Einträge, von denen man sich mp3s zieht, legal(Nutzungsbedingungen und Urheberrecht) sind, und man die mp3 nur privat verwendet ist es legal.

Soll heißen, dass es bisher keine genauere Regelungen dazu gibt. Youtube selber verweist auf die Einhaltung der Nutzerbedingungen, weist aber darauf hin, dass damit nicht erfasste Verstöße durchaus zivilrechtliche Folgen haben könnten. (also noch ist es bei legaler Quelle legal)

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Ich würde den Landesbeauftragten für Datenschutz ins Spiel bringen. Eine solche Instanz würde deinem Vorsprechen einen unvermitteltem Nachdruck verleihen. Ob du es vorher oder nachher machst, ist eine taktische Frage.

Vorher: Direktor wird sagen Problem bekannt und stehen mit dem Landesvertreter f. Datenschutz in Zusammenarbeit das Problem zu lösen. bringt dir nichts, aber die werden das Problem detailiert aufarbeiten. Du könntest auf diesem Wege für eine Mitarbeiterentlassung verantwortlich sein(offizieller Weg => offizielle Konsequenz)

Nachher: Die Androhung könnte den Direktor erschrecken und um einen Skandal zu vermeiden könnte er einer tatsächlichen finanziellen Wieder-Gut-Machung etwas zugetaner sein. Allerdings ist ein Wiederauftreten nicht zwingend aus der Welt geschafft, wenn es sich um einen Systemfehler handelt.

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Hallo.

Dein Verdacht ist nicht unbegründet:

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-50828218.html

Wenn du eine solche Bescheinigung hast, solltest du dich stets daran erinnern, wenn du später ne Versicherung o.Ä. abschließt.

Mich wundert allerdings ein bisschen deine Einstellung Tessa anzufahren, was sie über den Zivildienst ureteilt, statt über deinen (von mir vermuteten) tasächlichem Krankheitszustand auszurasten - stimmt mich nachdenklich, aber dass muss jeder selber wissen.

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Hier der Auszug aus dem Gesetz, nachdem du wahrshceinlich suchst.

§ 263a StGB Computerbetrug

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Mit deinem Geschilderten Sachverhalt würde ich einen Anwalt aufsuchen und Zivilklage einreichen. Teile dem Anwalt auch direkt mit, dass dir Gegenüber gedroht wurde. Sollte nämlich diese Bloßstellugn im Inet tatsächlich passieren nachdem der Anwalt deine ex beste Freundin anschreibt, ist das ein überdeutliches Indiez und würde das Strafmaß gehörig beeinflussen.

Meiner Meinung nach ist der Weg über den Anwalt die beste Möglichkeit, weil du so agieren kannst. Die Polizei darf nur reagieren.

viel Glück

mfg

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Also schließe mich dem Abzockevorwurf gegen den Anbieter an. Allerdings noch einige Ergänzungen:

Sollte der von "mikenrw" erwähnte gerichtliche Mahnbescheid kommen musst du innerhalb von 14 Tagen beim zuständigen Amtsgericht Widerspruch einlegen, ansonsten gilt dein nicht widersprechen als Eingeständnis. In solch einem Fall ist es manchmal zweckdienlicher eine Rechnung unter Vorbehalt zu bezahlen und gerichtlich dagegen vorzugehen. (! erst wenn das Ding schon bei einem Gericht ist.!) Wenn es um das übliche Einschüchterungsmahnverfahren geht, 100% Zustimmung zu den anderen Usern: Auf jedenfall musst du dich an Die Verbraucherzentrale wenden.

Wie alt bist du denn überhaupt? wenn du noch keine 18 bist, bist du nur beschränkt geschäftsfähig und bist sofort aus der Nummer raus, weil dann einfach deine Eltern eine Stellnungnahme verfassen, in der sie eindeutig deinem Handeln widersprechen. Damit würde der pseudoVertrag der betrüger Bande sofort hinfällig.

Für den Fall das du vor Gericht gehen willst, sei dir darüber im Klaren, dass du nachweisen musst, dass du nicht wissen konntest das der Anbieter für seinen Service Geld verlangt. Das ist gerade bei betrügerischen Websites manchmal nicht so einfach. Zumal du den Dienst ja anscheinend genutzt hast, was die dir sicherlich nachweisen können.

Also Vorsicht, denn auch die Betrüger kennen leider viel zu gut Ihre Schlupflöcher und Möglichkeiten.

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hallo,

meiner Erfahrung nach bezieht sich die Schufa-Klausel auf sämtliche Auskunfteien. Der Name hat sich einfach anstatt Auskunfteien "eingebürgert". Ansonsten müsste die Klausel "SCHUFA Holding AG - Sondergenehmigung" oder ähnlich lauten. Gesetzlich ist das schon etwas irreführend, da gebe ich dir recht. Ich habe auch von noch keinem Vertrag gehört, der aus diesem Grund erfolgreich angefochten werden konnte(bin aber auch kein Jurist)

mfg

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Vorweg bezüglich des Kaufvertrages ist alles wichtige gesagt, nur folgende Anmerkung: Mit dem Kaufvertrag hat die Speicherung an sich gar nichts zu tun. Es geht viel mehr darum, dass in dem Versandhaus jeder Bestellungseingang dokumentiert wird. Kommt es jetzt zu einer Wirtschaftsprüfung durch eine Instanz, dann sucht sich der Prüfer ein paar Beispielfälle anhand dieser Listen. Kommt es jetzt zu dem Zufall, dass dann du der "Auserwählte" bist, muss das Unternehmen nachweisen können, was mit deinem Auftrag geschehen ist. Würden sie dich einfach Löschen hätten sie immense Probleme am Hals. ABER du hast selbst verständlich das Recht deine Daten löschen zu lassen. Das Recht dazu begründet sich in §35 BDSG. In diesem Fall ist der Unternehmer gezwungen deine Daten für die weitere Verwendung "unkenntlich" zu machen - der Gesetzgeber spricht hier von "sperren". Darauf hin hat das Unternehmen nur noch einen bestimmten Eintrag von dir, der im Falle einer Prüfung zum Nachweis wiederhergestellt werden kann. Sollte das Unternehmen allerdings dich weiterhin mit Werbung etc. belästigen hast du mit der Verbraucherzentrale oder dem Landesamt für Datenschutz sehr verlässliche Ansprechpartner. Von der Nutzung eines Anwalts rate ich dringend ab, da eine einfache Beratung bereits um die 150€ kostet. mfg

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