Es handelt sich im vorgenannten Fall nicht um Nötigung sondern höchstens um eine üble Nachrede. Bei beiden Delikten ist es ein Antragsdelikt und wird nur auf Antrag verfolgt; d.h.: Es muss Strafanzeige bei der Polizei oder der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet werden unter gleichzeitiger Stellung eines Strafantrages. Ein Rechtsanwalt kann hier mit Sicherheit die richtige Rechtsauskunft erteilen.

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