Urheberrechtsfall, was gilt nun? (Frage im Kollisionsrecht)

Die Frage richtet sich ausschliesslich an Rechtskenner und keine "Hobby-Googler."

Fall: Angenommen, ich, wohnhaft in der Schweiz (alternativ Deutschland), lasse mir ein Poster eines Bildes drucken, dessen Urheberrechte bei einem in einem anglo-amerikanischen Rechtskreis ansässigen Fotografen liegen. Dieser nimmt Kenntnis davon und möchte gegen mich vorgehen.

Erläuterungen: Was nützt mir dann mein in Art. 19 URG statuiertes Recht zum Eigengebrauch? In Deutschland ist die Rechtslage ähnlich, weshalb sich die Frage nicht gezwungenermassen auf Schweizer Recht beziehen muss.

Es geht mir hier u.a. darum herauszufinden, weshalb oft leichtfertig ein "Recht zum Eigengebrauch" angenommen wird, ohne irgendwelche Kollisionsregeln anzuwenden, um überhaupt erst eine gerichtliche Zuständigkeit zu erhalten. Es ist sicherlich davon auszugehen, dass der Kläger nicht in der Schweiz/Deutschland klagen wird, wenn er als Urheber (mit hoher Wahrscheinlichkeit) auch in seinem Staat (z.B. England) klagen könnte. Oder lässt sich das ganze etwa durch eine im Internationalen Privatrecht der Schweiz vorhandene Formulierung wie "Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird." entkräften, sodass selbst bei einem englischen Gericht Schweizer Recht anzuwenden wäre, sofern es sich bei dieser zitierten Klausel um einen "internationalen Standard" handelt, der dementsprechend auch im englischen Kollisionsrecht vorkommt?

Man sieht es, ich möchte meine Überlegungen durch einen Rechtserfahrenen geprüft haben und eben u.a. wissen, was mir mein in unseren Rechtskreisen verbreitetes "Recht zum Eigengebrauch" in einem rechtskreisübergreifenden Fall - der im Bereich des Urheberrechts sicher oft vorkommt - überhaupt nutzt. Der angloamerikanische Rechtskreis kennt dieses Prinzip der "private use-Ausnahme" nämlich nicht und durch "fair dealing" oder "fair use" ist auch nicht mit Sicherheit festgestellt, ob dies den Privatgebrauch umschliesst.

Und dann noch eine Frage an den Praktiker: Wie lässt sich denn der Urheber überhaupt eruieren? Die Rechte des Fotografen könnten ja auch abgetreten worden sein und diesen müsste man ja auch erst noch eruieren können.

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Die Frage scheint nun doch geklärt, Stichwort: Schutzlandprinzip. Wer dazu noch etwas ausführen möchte, warum etwa nicht einfach das Recht des Wohnortes des Urhebers angewendet werden kann - kann dies gerne tun.

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