Hey Leute,
am 03.02.2017 bekam ich Post von meiner Hausverwaltung. Demnach soll ich 622,26€ für den Abrechnungszeitraum 01.01.2015 - 31.12.2015, nachzahlen.
Laut dem Schreiben, welches der Korrektur beiliegt, begründen sie diese Korrektur damit:
"Da bei der ersten Abrechnung der Firma Thermomess ein nicht korrekter Verteilerschlüssel enthalten war, mussten wir lhnen leider die Abrechnung erstmals korrigieren. Leider müssen wir lhnen mitteilen, dass bei der 2. Korrekturabrechnung die Kostenposition ,,Hausmeisterservice" nicht berücksichtigt wurde und sich somit die Abrechnungsergebnisse nochmal verändern"
Dem Schreiben folgt die Auflistung sämtlicher Betriebskosten. Neu hinzugekommen ist der Posten Hausmeister/Hausreinigung, welcher mit 622,26 € zu buche schlägt.
Da ich damit nicht einverstanden bin, habe ich mich ein wenig schlau gemacht und bin dabei auf diese Vereinbarung im BGB gestoßen:
§556 Abs.3 Satz 2&3: "Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten."
Demnach ist die Abrechnungsfrist für den Vermieter am 31.12.2016 verstrichen. Jedoch irritiert mich der zweite Satz, was mich zur eigentlichen Frage bringt.
Bin ich dazu verpflichtet den geforderten Betrag zu zahlen?
Vielen Dank schonmal für eure Hilfe.