Die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gibt dem Arbeitnehmer, der nicht schon aus anderen Gründen verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, die Möglichkeit, dies freiwillig zu tun, um steuermindernde Aufwendungen auch außerhalb des Lohnsteuerverfahrens geltend zu machen. Die Antragsveranlagung entspricht insoweit dem früheren Lohnsteuer-Jahresausgleich. Die bisherige Frist, um den Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung zu stellen, betrug 2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Frist rückwirkend ab dem VZ 2005 aufgehoben. Es gilt nunmehr die normale Festsetzungsverjährung von grundsätzlich vier Jahren. Die Antragsveranlagung 2005 hätte bis zum 31.12.2009 gestellt werden müssen.

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Die Beiträge zur Haftpflichtversicherung bzw. Unfallversicherung werden in der neuen Anlage Vorsorgeaufwand Zeile 18 (Kz 42) eingetragen.

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Wenn Elster in der Version 11.1.3 vom 08.02.2010 nochmals installiert wird, sollte die Steuerberechnung möglich sein.

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