Bevor ich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Sie einliete, gebe ich Ihnen gem. § 55 OWiG die Gelegenheit, sich bis um 23.8.2013 schriftlich zum Sachverhalt zu äußern.

Meine frage was soll ich jetzt tun? Sollte ich am besten meine Lage schildern das ich auch an einer psychischen Erkrankung (fest gestellt) leide daher das Messer im rucksack geführt habe aus angst in meiner stadt überfallen zu werden? Oder doch lieber mit meinen Anwalt einzuschalten?

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Hallo Leute heute ist der Brief angekommen ich versuche mal ein teil zu schreiben alles passt leider nicht.

Bei dem Gegenstand handelt es sich um eine Hiebwaffe i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG i.V.m. Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 zum WaffeG. Das führen von Hieb- und Stoßwaffen in der Öffentlichkeit ist nach §42a Abs Nr. 2 Waffengesetz verboten. Es geht noch weiter

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