Danke, hat mir schon weitergeholfen, rest frage ich bzw find ich heraus!
Nur wenn unmittelbar die (Lebens-)Gefahr droht, dass die Erblasserin/der Erblasser stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, so kann auch vor zwei fähigen(geschäftsfähig, nicht selbst erbberechtigt bzw. befangen)Testamentszeuginnen/Testamentszeugen mündlich testiert, d.h. der letzte Wille erklärt werden. Ein so erklärter letzter Wille ist nur für die Dauer von drei Monaten ab Wegfall der Gefahr wirksam. Danach verliert dieser seine Gültigkeit. Es kann zum Beispiel nach einem schweren Unfall bei zwei Rettungsleuten oder etwa in Bergnot durch Zuruf an zwei Bergkameradinnen/Bergkameraden oder knapp vor einer Notoperation mündlich testiert werden.
Eine solche mündliche letzte Anordnung muss auf Verlangen einer jeden/eines jeden, der/dem daran gelegen ist, durch die übereinstimmenden Aussagen der zwei Zeuginnen/Zeugen bestätigt werden. Ist dies nicht der Fall, ist diese Erklärung des letzten Willens ungültig.
der verstorbene hat seinen Willen nur nebei erwähnt....Testament wollte er schriftlich keines aufsetzen lassen angeblich....
wir verstehen auch nicht warum die richterin das ganze nochmal aufrollt. die richterin meint man muss das nottestament ernst nehmen, die zeugen befragen und somit der dame x nochmal die Möglichkeit geben um das erbe anzutreten...