Eine Namensaktie lautet auf den Namen, nicht auf den Inhaber. Eine
Gesellschaft mit Namensaktien führt ein Aktienregister, in das die Aktionäre
unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und der Adresse sowie der
Stückzahl der gehaltenen Aktien einzutragen sind (§ 67 Abs. 1 AktG). Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer im Aktienregister
eingetragen ist (§ 67 Abs. 2 AktG). Außerhalb Deutschlands sind
Namensaktien weit verbreitet. Auch in Deutschland haben in den letzten Jahren viele Aktiengesellschaften von Inhaberaktien auf Namensaktien umgestellt.