Ja

Ich wäre tatsächlich dafür, auch wenn es nicht so kommen wird vom Gesetzgeber:

Es gibt ein Argument für die Wiedereinführung von Strafen für Ehebruch oder untreues Verhalten in Beziehungen. Dieses besagt, dass solches Verhalten die Ehe oder Beziehung destabilisiert und die betroffenen Partner emotional verletzt. Wenn man daher hierfür bestraft werden würde, könnte dies als Warnung dienen und wir würden uns zweimal überlegen, bevor wir eine Handlung begehen, die unsere Beziehung beeinträchtigt. Durch die Strafbarkeit von Ehebruch würde auch eine abschreckende Wirkung erzielt werden, was dazu beitragen würde, untreue Verhaltensweisen in Beziehungen zu reduzieren.

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In Bezug auf die Steuer brauchst du normalerweise keine weiteren Nachteile zu erwarten, da dein Arbeitgeber die Lohnsteuer bereits auf deinen Lohn abführen wird.

In Bezug auf die Sozialversicherung musst du dir auch normalerweise keine Sorgen machen, da dein Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in deinem Namen abführen wird, sofern es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.

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Wenn du eine Jahresmitgliedschaft hast, kannst du ebenfalls jederzeit kündigen, aber deine Mitgliedschaft läuft bis zum Ende deines Abrechnungszeitraums weiter. Die 30-tägige Kündigungsfrist entfällt hier.

Leider hast du die 14-tätige Widerrufsfrist verpasst, weshalb nun das Jahresabo läuft.

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Wenn im Laufe der Ermittlungen weitere Straftaten festgestellt werden, werden diese normalerweise auch in der Anzeige aufgeführt und entsprechend weiterverfolgt. Die Polizei hat die Pflicht, alle relevanten Informationen zu einer Straftat zu sammeln und an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, damit diese über das weitere Vorgehen entscheiden kann. Jedoch kann sie, um die Ermittlungen nicht zu gefährden, den Beschuldigten nach Abschluss der weiteren Ermittlungen in Kenntnis setzen, dass weitere Straftatbestände in Betracht kommen.

Es kann jedoch sein, dass bei einer Straftat, bei der mehrere mögliche Täter infrage kommen, zunächst nur eine Person angezeigt wird, um die Ermittlungen nicht zu gefährden. In diesem Fall können jedoch später weitere Anzeigen erstellt werden, wenn weitere Beweise gefunden werden.

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Die Zurückstellung nach §35 BtMG ist eine Maßnahme, die auf die positive Veränderung des Verhaltens des Betroffenen abzielt. Wenn der Betroffene während der Maßnahme gegen Auflagen verstößt oder Probleme verursacht, kann dies dazu führen, dass die Zurückstellung widerrufen wird und er seine Strafe möglicherweise doch absitzen muss.

Jedoch hängt es letztendlich von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Zurückstellung tatsächlich widerrufen wird. Die Entscheidung trifft in der Regel das Gericht oder die Staatsanwaltschaft.

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Erfahrungsgemäß liegen uns die Akten in den meisten Fällen nach rund sechs bis acht Wochen zur Einsichtnahme vor. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen es deutlich schneller oder deutlich länger geht.

Es geht natürlich wie immer um den Einzelfall. Es hängt von der jeweiligen Staatsanwaltschaft ab, wie schnell was bearbeitet wird. Ggf. kann es auch sein, dass die Akte noch woanders ist (anderer Beschuldigter) oder noch Ermittlungen durchzuführen sind  und der Ermittlungserfolg durch die Akteneinsicht gefährdet werden würde (§ 147 II 1, 2 StPO)

Eventuell läuft auch eine Telefonüberwachung und es soll durch die Akte noch nicht preisgegeben werden, weshalb man sie noch zurückhält.

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Eltern müssen ihren volljährigen Kindern Unterhalt zahlen – bis zum Abschluss einer ersten beruflichen Ausbildung. Studiert das Kind und wohnt nicht mehr zu Hause, stehen ihm seit 1. Januar 2023 monatlich als Unterhalt 930 Euro von den Eltern zu.

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Grundsätzlich entsteht eine Gebühr für die Akteneinsicht in Höhe von 12 Euro. Sofern Kopien aus der Akte angefertigt werden sollen, erhöhen sich die Kosten um 0,50 Euro je Seite.

Wer einen Rechtsanwalt beauftragt, um die Akteneinsicht unkompliziert gegenüber der Behörde durchzusetzen und die Sachlage auch gleich juristisch bewerten zu lassen, muss mit zusätzlichen Kosten rechnen. Diese bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind abhängig vom jeweiligen Streitwert, also von der Schwere der vorgeworfenen Tat.

Zunächst wird eine Auslage für die Aktenversendung in Höhe von 12 Euro fällig. Hinzu kommt eine Grundgebühr nach Nr. 4100 RVG sowie Vorverfahrensgebühr nach Nr. 4104 RVG und Kopierkosten nach Nr. 7000 RVG. Darüber hinaus eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG von 20 Euro und die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 Prozent.

Im Regelfall beläuft sich ein Kostenvorschuss zwecks Deckung auf 490 Euro zzg. Mwst. für die Grundgebühr und die Gebühr für die Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren. Ob dir das wert ist, musst du entscheiden. Ich kenne die Tragweite der Sache nicht um was es geht, ob auch der Termin abgesagt werden muss und auch eine rechtliche Einschätzung eingeholt werden muss.

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