Antwort
Zivilrechtlich Geschiedenen ist der Eintritt in ein Kloster nicht grundsätzlich verwehrt. Unter bestimmten Umständen kann um eine Dispens des Apostolischen Stuhles nachgesucht werden. Aufgrund der bisherigen Praxis setzt eine Dispens voraus, dass die zivilrechtliche Scheidung rechtskräftig ist, dass die Versorgungspflichten gegenüber dem Ehepartner und den Kindern erfüllt sind und dass die allfällig vorhandenen Kinder volljährig sind und ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Zudem müssen der Ehepartner und die Kinder mit dem Ordenseintritt von Mann und Vater einverstanden sein (Meier MKCIC 1984 ff. 643,2).