Hallo :) Die Frage bzw. ihren Wahrheitsgehalt beantwortet man im Kern über die Verfassung, also dem Grundgesetz, dem höchsten in Deutschland geltenden Recht.

Demnach sind Soldaten als "Amtsträger in Uniform" an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) und an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) gebunden.

Insbesondere nach dem Rechtsstaatsprinzip gilt der Vorrang der Verfassung (Amtsträger dürfen nicht gegen die Verfassung verstoßen bzw. diese "unterlaufen")  und der Vorbehalt des Gesetzes (Amtsträger brauchen eine gesetzliche Grundlage für ihr handeln) - als Grundprämissen des demokratischen Rechtsstaates - dem einzig die Soldaten zu dienen verpflichtet sind und worauf sie ihren Eid geleistet haben.

Die Verfassung schützt das Recht auf Leben als Menschenrecht und die körperliche Unversehrtheit über Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 1 Abs. 2 GG gegen staatliche Eingriffe, also gegen Tötungen von Amtsträgern.

Das Recht auf Leben ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der höchste Verfassungswert, in das nach eben dieser Rechtsprechung > nur < auf Grundlage eines Parlamentsgesetzes eingegriffen werden darf.

Dies ergibt sich auch unmittelbar und wortwörtlich aus der Verfassung, denn sieht Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG ausdrücklich ein Gesetz als Eingriffsgrundlage vor, welches sodann auch das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG beachten muss, denn wäre das Gesetz sonst nichtig.

Um nun also herauszufinden dass Bundeswehrsoldaten nicht töten dürfen, brauchst du zunächst nur nach Gesetzen suchen die das Zitiergebot beachten und Tötungen und / oder Körperverletzungen erlauben.

I. Ein Parlamentsgesetz zum Beispiel, welches es Bundeswehrsoldaten erlaubt Menschen im Ausland bzw. im Kampf zu töten, gibt es objektiv nicht. Wenn sie im Ausland oder Kampf töten sind sie also weder demokratisch noch rechtsstaatlich legitimiert, sie töten aus ihrem bloßen Willen, entgegen der Verfassung, und sind deshalb strafbar, freilich gleichgültig ob der Einsatz legal ist oder nicht (Wie Kant sagte darf man hier nicht halbieren).

Nach der Verfassung dürfen sie also im Ausland und im Kampf grundsätzlich weder töten noch Körperverletzungen vornehmen.

Die Berufung auf die Notwehrrechte des Strafgesetzbuches wird dem Soldaten ebenso wie Polizeibeamten nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu zugestehen sein, denn würde dies die Verfassung in den angeführten Artikeln unterlaufen (und den soldatischen Eid konterkarieren), die plump ein Parlamentsgesetz fordert und nicht die bloße Rechtfertigung durch das Strafgesetzbuch (im Nachhinein) genügen lässt. Zumal die Rechtfertigung des Strafgesetzbuch seinem Sinn und Zweck nach und zudem am Wesentlichkeitsprinzip vorbei, eine Tötung durch Amtsträger durch die Hintertür und durch niederrangiges Recht als offensichtlich undemokratisch erscheinen lassen würde und Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip gleichermaßen unterlaufen würde.

Deshalb gibt es in den Bundesländern gesetzlich geregelte Eingriffsbefugnisse für Polizeibeamte, aber auch solche für Bundeswehrsoldaten im Inland und außerhalb des Kampfes.

II. Diese wahren zwar das Zitiergebot, sind aber sowohl im Licht der Mauerschützenprozesse als auch im Licht der Menschenrechte selbst zu betrachten.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört es nämlich zu den unveräußerlichen Menschenrechten (Art. 1 Abs. 2 GG) nicht ohne Gerichtsverfahren getötet zu werden (BGHZ 3, 94, 110, Rn. 39.).

Ergänzend dazu ist die Todesstrafe in Deutschland abgeschafft. Was also bleibt ist die Wahrheit das Soldaten auch im Inland und außerhalb des Kampfes nicht töten dürfen!

Zwingende und unveräußerliche Menschenrechte, sowie das Recht auf Leben, stehen nicht zur Disposition für den Staat, weshalb es auch innerstaatlich insbesondere nach den Menschenrechten, dem Staat verboten ist Menschen zu töten (Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 2 GG). Höchstrichterlich gilt in diesem Fall, dass menschenrechtswidrige Befehle nicht schutzwürdig sind.

Wie hieß es doch beim parlamentarischen Rat so schön:

>> Es scheint mir deshalb unerläßlich zu sein, hier einen Beweis dafür
zu erbringen, daß das deutsche Volk sein Leben wirklich erneuern
will und ein Recht, das Recht auf das Leben, so hoch schätzt, daß
der Staat nicht das Recht haben soll, das Leben - das er nicht
gegeben hat - zu nehmen
. Das ist eine grundsätzliche Frage. ... Man kann dem Staat nicht alle Rechte über den Menschen übertragen und sie dadurch heiligen. Es wird nicht besser, wenn der Staat einem Menschen das Leben nimmt, als wenn es der Einzelne nimmt. Es ist, was es war: eine Barbarei << (BVerfGE 18, 112 <118, 119>, Rn. 22, 23)

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