Ja, grundsätzlich unterliegen auch Auslandsvermögen der deutschen Erbschaftsteuer, wenn der Erblasser oder der Erbe in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Da du deutscher Staatsbürger bist und offenbar in Deutschland lebst, besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht für dein weltweites Vermögen, also auch für das geerbte Vermögen in der Türkei.
Ob tatsächlich Erbschaftsteuer anfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
1. Steuerfreibetrag: Für Kinder beträgt der Freibetrag 400.000 Euro. Wenn der Wert der beiden Häuser diesen Freibetrag nicht übersteigt, fällt keine Erbschaftsteuer an.
2. Bewertung des Auslandsvermögens: Die Finanzbehörde schätzt den Wert der geerbten Immobilien und berücksichtigt dabei auch regionale Marktpreise.
3. Doppelbesteuerungsabkommen: Zwischen Deutschland und der Türkei gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Erbschaftsteuer. Das bedeutet, dass theoretisch auch in der Türkei Erbschaftsteuer anfallen könnte, wenn das dortige Recht dies vorsieht. In solchen Fällen könnte aber eine Anrechnung auf die in Deutschland fällige Steuer möglich sein.
Da du keine Einkünfte aus den Häusern hast, fallen hier keine Einkommenssteuern an, nur die Erbschaftsteuer wäre relevant. Es ist empfehlenswert, dich an einen Steuerberater zu wenden, um den genauen Wert der Immobilien und die steuerliche Lage zu klären.