Ja, das stimmt. Hauseigentümer trifft keine Pflicht, die Gebäudedächer von Schnee frei zu räumen, da dies die Verkehrssicherungspflichten überspannen würde und deshalb nicht erwartet werden kann - ist von mehreren Gerichten so entschieden. Eine Einstandspflicht ist aber dann gegeben, wenn eine Schneefangvorrichtung vorgeschrieben war (selten, nur in sehr schneereichen Gebieten in Süddeutschland) und an dem haus keine angebracht war und der Schaden durch ein Schneefanggiter verhindert worden wäre - was bei den Witterungsverhältnissen in diesem Jahr vielleicht nicht der Fall war.

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Es kommt darauf an, warum Ihre Freundin das Handy in Besitz hatte. Wenn Sie ihr das Handy geliehen oder zur Verwahrung gegeben haben, dürfte die Privathaftpflicht nicht greifen, da dann ein sog. ausgeschlossener Mietsachschaden vorliegt. Hat sie das Handy nur gehalten, um es anzugucken - dann greift die Haftpflichtversicherung und reguliert den Schaden, wenn ihre Freundin ein Verschulden trifft - allerdings nur den Wert, den das gebrauchte Handy im Zeitpunkt des Diebstahls hatte. Bei einem anderthalb Wochen alten Handy ist das aber quasi der Kaufpreis. Die Anschaffung durch Kaufbon belegen!

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Ein Vertrag ist zwar erforderlich, er ist aber nicht formgebunden.Ein GbR-Vertrag erfordert lediglich eine Einigung zwischen den Vertragspartnern. Eine Eintragung erfolgt nicht.

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