Der Urknall = Big Bang Das Ende des Universums bzw. Endknall = Big Crunsh. Diese Theorie ergibt sich daraus, dass das Universum expandiert. Wenn sich etwas ausdehnt zieht es sich auch wieder zusammen.

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  1. gibt es die römische Architektur zur Zeit der Republik und der Kaiserzeit zwischen 500 v. Chr. bis 400 n. Chr. Zu den Bauwerken zählen z.B. die Aquädukte und das Colloseum.
  2. gibt es die romanische Baukunst (Romanik genannt) zwischen 1000 bis 1200 n. Chr. Hierzu gehören sehr viele Kirchen. Dieser Baustiel zeichnet sich durch hohe Gewölbe.

Wie du siehst gibt es hier schon einen Unterschied von ca. 1000 Jahren. Es kann aber sein, dass du auf die romanische Sprache abzielst. Die wiederum gehört zur indogermanischen Sprachfamilie. Wobei zu sagen ist, unsere heutige Sprache hat sich auch aus der indogermanischen Sprachfamilie entwickelt.

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du muß auch erst an deinem handy bluetooth aktivieren und die sichtbarkeit deines handys einschalten. danach muß du von deinem laptop via bluetooth nach neuen geräten suchen und verbinden. dann klappt auch das versenden.

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Gesetzliche Vorschriften Bier, Wein und Sekt An Jugendliche ab 16 Jahre darf Bier, Wein und Sekt in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit – laut § 9 Abs. 1 Nr. 2 Jugendschutzgesetz (JuSchG) – verkauft und das Trinken darf gestattet werden. Diese Altersgrenze sinkt auf 14 Jahre, wenn Jugendliche von Personensorgeberechtigten (meist Vater, Mutter, Vormund) begleitet werden. Einigen Getränken werden Geschmacksverstärker zugesetzt. So gibt es z.B. Biere mit Tequila-Geschmack. Sie gelten als Biere und dürfen ab 16 Jahre konsumiert werden. Nur mit Wein angereicherte Mixgetränke fallen auch unter diese Regelung (ab 16 Jahre). Achtung: Alkoholfreies Bier kann bis zu Alc 0,5% Vol. und Nähr-/Malzbier bis zu Alc 1,4% Vol. enthalten! Hochprozentiges Branntweinhaltige Getränke, z.B. klare Schnäpse, Weinbrand, Liköre, Whiskey, Magenbitter, Cocktails, Pfläumli’s, Wodkafeige, Bier mit Schnaps und Mixgetränke mit Branntwein dürfen an Jugendliche (unter 18 Jahren) nicht abgegeben werden und der Verzehr darf nicht gestattet werden – siehe § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG. „Alcopops“ erst ab 18 Jahre Alle Getränke, die neben diversen Geschmacksstoffen – oft geruchsneutrale – Anteile von Wodka, Whiskey, Rum oder anderem hochprozentigen Alkohol enthalten, fallen unter das absolute Abgabe- und Trinkverbot für Minderjährige (unter 18 Jahren), auch wenn der Alkoholanteil nur unwesentlich höher als bei Bier und meist unter dem von Wein liegt!
Quelle: http://www.jugendamt.nuernberg.de/downloads/jugendschutz_alkohol.pdf

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