Hey :D

Aus dem geschilderten Sachverhalt, lässt sich folgendes sagen:

Die Käuferin, trifft nach §363 BGB die Beweislast. Diese muss nun nachweisen, dass die Abweichung bereits vor dem Kauf vorhanden war.

(Die Käuferin, bestätigte bereits den Erhalt einer noch verschlossenen Ware)

Desweiteren:

Der Umstand und die Tatsache, wie dir die Käuferin schreibt erfüllt den Tatbestand der Nötigung nach §240StGB.

Der Rückversand, als auch der Rücktritt vom Kauf sind erst nach einem eindeutigen Beweis nach §363 BGB möglich. Da ansonsten beides bei Privatverkäufen immer ausgeschlossen ist. Auch wenn dazu keine Angaben gemacht wurden.

Mein Tipp:

Der Kaufvertrag wurde erfüllt, eine Anzeige ist demnach nicht zu befürchten. Weitere Konversationen mit der Käuferin sind nicht mehr nötig. Du kannst, die Käuferin jedoch einmalig auf die rechtliche Sachlage hinweisen. Mit der Anmerkung, dass sollte Sie keine Beweise nach §363 BGB nachweisen können, du dir das Recht vorbehältst Sie nach §263 wegen Betrug anzuzeigen.

Wie immer gilt: sachlich bleiben.

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