Hier fragt jemand nach Bourbons und alle geben ihm Scotch als Antwort :-D Wer gerne Bourbon mag, der soll ihn doch auch trinken. Ich mag ihn wegen seiner Karamellnote, ist nicht ganz so schwer und rauchig wie die meisten Scotchs. Ich präferiere Jim Beam (schlagt mich), der Karamellduft in der Nase betört mich :-P Zur Info: Trinke den günstigen meist einfach so, wenn ich mir was "Gutes genehmige", dann auch Irish oder Scotch (Laphroig, Ardberg)
Meandor hat nur bedingt recht. Die Drogen sind niemals Eigentum des Dealers, da der Besitz verboten und die Eigentumsrechte nur beschränkt nutzbar sind. Gem. § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, dass gegen ein gesetzliches Verbot verstößt nichtig. Die Eigentumsübertragung des Erzeugers zum Dealer ist also nichtig. Heißt: Eigentümer ist noch immer der Erzeuger. Deine Frage ist tatsächlich in der Literatur sehr strittig und wird stark diskutiert. Es gibt Meinungen, die sagen, dass der Diebstahl von Drogen beim Besitzer nicht strafbar sein kann, da diese nicht dessen Eigentum sind (Da ja nicht vom Eigentümer übertragen). Desweitern sagen diese Meinungen auch, dass der Eigentümer kein schutzwürdiges Interesse gegen Diebstahl hat, da er das ihm zustehende Eigentumsrecht aus § 903 BGB, welches durch § 242 StGB geschützt wird, ja eh nicht ausüben kann wegen § 134 BGB. Ein Interesse dieses zu schützen besteht ferner nicht, da alle Fälle der illegalen Verschaffung von Betäubungsmitteln sowieso nach dem BtMG strafbar sind. Es gibt allerdings auch andere Meinungen, die die Fremdheit der Sache bejahen und auf den Erzeuger als Eigentümer abstellen. Der Diebstahl, sei dann sehr wohl möglich. So insbesondere die Rechtsprechung und der BGH (NJW 2006, 72). Zur Beantwortung deiner Frage. Folgt man dem BGH ist Diebstahl an verbotenen Sachen also durchaus möglich, da sich diese noch immer im Eigentum des Erzeugers befinden. Folgt man einzelnen Meinungen in der Literatur ist dieser nicht möglich, da dieses Eigentum nicht schutzwürdig ist. Meiner Meinung nach ist der Literaturmeinung zu folgen, da Das Unrecht nicht durch Recht geschützt werden darf. Heißt: Das Eigentum des Eigentümers an verbotenen Sachen darf nicht durch § 242 StGB geschützt werden. Dies wäre unbillig!