Darf die Schulleitung einen neuen Schulsprecher verlangen?

Die aktuelle Schülersprecherin wurde vom Schülerrat mit grosser Mehrheit gewählt. Ihre Zwillingsschwester ist zur Vertreterin gewählt worden.
Die Schulleitung lehnt dieses Ergebnis nun, drei Wochen später, ab. Sie berufen sich auf meine Aussage (ich war schülersprecherin im vergangenen Jahr), dass ein bestimmter Junge aus der selben Stufe wie die aktuelle Schülersprecherin als deren Vertreter fungieren würde. Da dieser jedoch bei den Wahlen nicht anwesend war, ist diese mit den oben beschriebenen Ergebnissen verlaufen.
Die Schulleitung fordert nun Neuwahlen. Einen Kompromiss, dass der Junge einfach Stellvertreter wird, wollen sie nicht eingehen, da sich ein weiterer Kandidat (Autist, hat dich bereits als unfähig Verantwortung zu übernehmen im Amt des kassenprüfers gezeigt) dadurch ggf übergangen fühlt.
Die schulleitung hat der aktuellen schülersprecherin wortwörtlich gesagt, dass sie keine zusammenarbeit mit ihr, sondern mit dem Jungen von dem ich sprach wünscht.

Nun ist die frage: ist das rechtens? Es kann doch nicht sein, dass sich die Schulleitung einfach einen Schülersprecher aussucht, der ihr gerade passt.
Der Wählerwille ist frei. Die beiden Mädels wurden als primäre vertreter der Schülerschaft gewählt. Damit muss die Schulleitung wohl leben - oder?

Habe im Schulgestzbuch nachgeschaut und da gibt es keine Regelung hinsichtlich der Person die Schülersprecher werden darf (das Sprecher und Vertreterpaar darf also aus zwei Mädchen, Geschwistern bestehen). Die Person die mit den meisten stimmen gewählt ist wird es - ist hier der fall. Die SV untersteht zwar den Regelungen der Schule, aber dass die Schulleitung einfach die gültigen Wahlen ablehnen und Wunschpersonal einsetzen darf kann doch nicht sein?!

Die aktuelle Schülersprecherin hat bereits angekündigt aufgrund der erfahrenen Ablehnung bei tatsächlichen Neuwahlen nicht erneut zu kandidieren. Dabei ist sie die einzige Hoffnungs- und Leistungsträgerin momentan.
Was können wir tun?

Schule, ablehnung, Neuwahlen, Schulleitung

§ 11 Jugendarbeitsschutzgesetz: Muss die Pause in der Schule 60 Minuten betragen oder kann sie sich aus mehreren min 15 minütigen Pausen zusammensetzen?

Der aktualisierte Paragraph 11 des JArbSchG besagt:

"Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen

1.   30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,

2.   60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten"


Da wir ein 60-min Stundensystem haben, möchte unsere Schule insbesondere für die Oberstufe einfach eine Freistunden-Schiene einführen, sprich beispielsweise die fünfte Stunde würde einfach immer ausfallen. Da die benötigte Stundenanzahl natürlich trotzdem erreicht werden muss, würde dass eine Verschiebung des Schultag-Endes auf 17.20h statt wie bisher 16.05h bedeuten!

Als Schülersprecherin möchte ich das gerne aufhalten. Dabei brauche ich jedoch Hilfe bei der Auslegung des Gesetzes.

Besagt der oben zitierte Paragraph tatsächlich, wortwörtlich und unumstößlich, dass eine Mittagspause von genau 60 Minuten ab einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden (wie sie in der Oberstufe täglich der Fall ist) verpflichtend ist, oder

a) können sich die 60 Minuten als Summe mehrer 15 Minuten Pausen (wir planen momentan eine 30 Minuten, 2x 15 Minuten und sonst immer 5 - 10 Minuten pausen zwischen den Stunden) ergeben

b) stellt dieser Paragraph nur das 'Anrecht' auf diese Pause dar, welche von uns als Schule und Schülerschaft nicht zwingend wahrgenommen werden muss.


Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Am kommenden Dienstag Abend ist Schulkonferenz, bei der ich gerne einen alternativen Vorschlag präsentieren würde - dieser ist jedoch von der genauen Bedeutung des oben zitierten Gesetzestextes abhängig.

Helft mir bitte unsere Freizeit zu retten! :)

Freizeit, Schule, Gesetz, Jugend, Jugendschutz, Pause, Auslegung
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