Hallo, versuche dein Glück auf dieser Seite, wozu gibt es google

http://www.pflegestufe.com/pflegestufe-widerspruch

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Hallo, hast du etwa ein Grundstück und ein Haus ? Wenn ja, dann bist du verpflichtet eine Steuererklärung zu machen.

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wie schon genannt, das Programm ist nur für Win95/98 geeignet und nicht XP tauglich

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****Du mußt nicht hier nach Antworten suchen. Das Internet bietet dir genug Informationen. Siehe jetzt** ** Fahrtkosten Transportkosten Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1. Das Wichtigste in Kürze 2. Voraussetzungen zur Kostenübernahme 2.1. Weitere Fahrtkosten 2.2. Ambulante Behandlung 2.3. Nächste Behandlungsstätte 2.4. Praxistipps 3. Fahrzeugart 4. Praxistipps 5. Zuzahlung 5.1. Befreiung 6. Keine Kostenübernahme 7. Richtlinien 8. Wer hilft weiter? 9. Verwandte Links

  1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Krankenkassen übernehmen nur Fahrtkosten, die unbedingt notwendig sind, z.B. Rettungsfahrten. Bei ambulanten Behandlungen gibt es nur in den wenigsten Fällen eine Kostenübernahme, die unbedingt vorab mit der Krankenkasse geklärt werden sollte. In jedem Fall müssen Fahrscheine, Quittungen und Bescheinigungen aufbewahrt werden.

  1. Voraussetzungen zur Kostenübernahmezum Inhaltsverzeichnis

Fahrtkosten, die aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind, übernimmt die Krankenkasse im Rahmen einer Krankenbehandlung aus folgenden Anlässen:

Stationäre Leistungen. Die Fahrtkosten bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus übernimmt die Krankenkasse nur
    aus zwingenden medizinischen Gründen
    oder
    mit Einwilligung der Krankenkasse.
Rettungsfahrten zum Krankenhaus, unabhängig von stationärer Behandlung.
Ambulante vor- und nachstationäre Behandlungen im Krankenhaus (§ 115 a SGB V) bzw. ambulante Operationen im Krankenhaus oder in Vertragsarztpraxen (§ 115 b SGB V) mit damit in Zusammenhang stehender Vor- oder Nachbehandlung nur dann, wenn dadurch eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird.
Achtung: Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung werden nur nach vorheriger Genehmigung der Krankenkasse übernommen.

2.1. Weitere Fahrtkosten

Weitere Fahrtkosten, die aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind, kann die Krankenkasse unter folgenden Voraussetzungen übernehmen:

Krankentransporte
Fahrten mit fachlicher Betreuung, mit Krankenwagen, unabhängig von stationärer oder ambulanter Behandlung
Häufige Therapie bei bestimmten Erkrankungen
Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn der Patient an einer Grunderkrankung leidet, die (1) eine bestimmte Therapie erfordert, die (2) häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss und (3) der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung unerlässlich ist (z.B. Dialysebehandlung, onkologische Strahlen- oder Chemotherapie). Dies muss vom Arzt attestiert werden.
Schwerbehinderte
Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn der Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), dem Merkzeichen Bl (blind) oder dem Merkzeichen H (hilflos) hat oder die Pflegestufe II oder III nachweisen kann.

2.2. Ambulante Behandlung

Achtung: Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung werden nur nach vorheriger Genehmigung der Krankenkasse übernommen.

2.3. Nächste Behandlungsstätte

Es werden nur die Fahrtkosten bis zur nächsterreichbaren geeigneten Behandlungsstätte und zurück übernommen, außer es besteht ein zwingender medizinischer Grund für die Behandlung an einem entfernteren Ort.

2.4. Praxistipps

Manche Krankenkassen übernehmen die Fahrtkosten bei mehrmals erforderlichen Behandlungsterminen innerhalb eines Leistungsfalls (sogenannte Serienbehandlungen wie z.B. Dialysebehandlung, onkologische Strahlen- oder Chemotherapie). Der Versicherte zahlt eine Zuzahlung von 10 % (mindestens 5,- €, höchstens 10,- €).

Bei einigen Krankenkassen leistet der Versicherte die Zuzahlung sogar nur für die erste und die letzte Fahrt, insbesondere bei Chemo- oder Strahlentherapie.

Die meisten Krankenkassen verlangen, dass die zwingende medizinische Notwendigkeit der Hin- und Rückfahrt sowie des Beförderungsmittels vom Arzt begründet wird.

Welche Regelung gilt, sollte vor Beginn der Behandlung mit der jeweiligen Krankenkasse geklärt werden.

  1. Fahrzeugartzum Inhaltsverzeichnis

Bei der Wahl des Fahrzeugs ist die folgende Rangfolge einzuhalten, d.h. 2) wird nur bezahlt, wenn 1) nicht benutzt werden kann.

Öffentliche Verkehrsmittel unter Berücksichtigung von Fahrpreisermäßigungen
Taxi oder Mietwagen
Krankenwagen oder Rettungsfahrzeug

Privates Kfz nur maximal bis zur Höhe der Benutzung der unter 1. bis 3. genannten Verkehrsmittel. Erstattung mindestens 0,20 €/km bis maximal 150,- € (Bundesreisekosten-Gesetz).

  1. Praxistippszum Inhaltsverzeichnis

Für die Kostenerstattung müssen vorgelegt werden:

alle Fahrscheine/Fahrausweise
und
Bestätigung der Klinik/Kurklinik, des Arztes oder Therapeuten, dass und zu welchem Zweck die Behandlung stattgefunden hat.

Wenn die Fahrt zur Krankenbehandlung aus medizinischen Gründen nur mit Taxi oder Mietwagen möglich ist, dann muss dies vom behandelnden Arzt schriftlich bestätigt werden. Vordrucke dazu sind in der Regel in Arztpraxen

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(§ 60 SGB V)

Voraussetzungen einer Kostenübernahme

Notwendige Fahrtkosten aus zwingenden medizinischen Gründen übernimmt die Krankenkasse im Rahmen einer Krankenbehandlung aus folgendem Anlass:

Stationäre Leistungen. Bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus übernimmt die Kasse die Kosten aus zwingenden medizinischen Gründen oder nach Einwilligung der Krankenkasse. 
Rettungsfahrten zum Krankenhaus, unabhängig von einer stationären Behandlung. 
Nur nach vorheriger Genehmigung: Fahrtkosten im Zusammenhang mit ambulanten Behandlungen im Krankenhaus, ambulanten Operationen im Krankenhaus oder in Vertragsarztpraxen, wenn dadurch eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird.

Sollten weitere Fahrten aus zwingenden Gründen notwendig sein, kann die Krankenkasse unter folgenden Voraussetzungen die Kosten übernehmen:

Krankentransporte: Fahrten mit fachlicher Betreuung, mit Krankenwagen, unabhängig von stationärer oder ambulanter Behandlung.
Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn der Patient an einer Grunderkrankung leidet, die 1. eine bestimmte Therapie erfordert, die 2. häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss und 3. der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung unerlässlich ist (Chemotherapie, Dialyse). Dies muss vom Arzt attestiert werden.
Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn der Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Behinderung), dem Merkzeichen Bl (blind) oder dem Merkzeichen H (hilflos) hat oder die Pflegestufe II oder III nachweisem kann.

Wichtig ! Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung werden nur nach voheriger Genehmigung durch die Krankenkasse erstattet. Es werden nur die Kosten bis zur nächstgelegenen, geeigneten Behandlungsstätte übernommen, außer es besteht ein zwingender medizinischer Grund für die Behandlung an einem weiter entfernten Ort.

Bei der Wahl des Fahrzeuges ist die folgende Rangfolge einzuhalten (!):

Öffentliche Verkehrsmittel, wenn nicht möglich, dann
Taxi oder Mietwagen, wenn nicht möglich, dann
Krankenwagen, wenn nicht möglich, dann
Privater PKW (Erstattung 20 Cent/km, maximal 150,- €)

Welche Belege werden benötigt?

Fahrscheine oder Fahrausweise
Bestätigung der Klinik, des Arztes, dass eine Behandlung stattgefunden hat.

Selbstbeteiligung:

In jedem Fall 10 % der Fahrtkosten, mindestens jedoch 5,- €, aber höchstens 10,- €.

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Ich rate dir, gehe zum Mieterbund, die regeln alles für dich, dafür bezahlst du eine Jahresgebühr,aber da hast du keinen Ärger.

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