Ich versuche mal zwischen den Zeilen zu lesen und glaube, dass Du eher wissen willst, was für (rechtliche) Folgen das z.B. für Deinen Freund haben könnte, wenn Ihr zu Hause Sex habt, Deine Eltern aber dagegen sind.

Aus juristischer Sicht ist Sex zwischen Euch völlig legal. Etwaige Schutzaltersgrenzen greifen bei Gleichaltrigen sowieso in der Regel nicht.

Bliebe noch eine evtl. vorhandene Angst, dass Deine Eltern das nicht wollen und Dir möglicherweise den Umgang mit Deinem Freund verbieten, wenn sie das mitbekommen. 

Mir fallen hier zwei Möglichkeiten ein: 

1. Ein Gespräch mit der Mutter führen, ob es in Ordnung wäre, wenn Ihr Sex bei Dir habt (natürlich mit Kondom....). Schlaue Eltern würden das in der Regel erlauben, da der beste Ort für ein junges Mädchen Sex zu haben, das elterliche zu Hause ist, wo sie am sichersten ist. Für den Fall, dass er etwas macht, was sie nicht will. Denn ein Verbot würde nur dazu führen, dass es an irgendeinem anderen "dunklen/zwielichten" Ort geschieht, wo sie völlig schutzlos ist.

2. Da solche Gespräche mit Eltern nicht unbedingt jedermanns Sache sind, kannst Du ja mal einen "Eltern-Reaktions-Test" machen. Wenn Dein Freund da ist, dann schließt Du Deine Zimmertür "hörbar" ab und ihr lasst die Tür verschlossen für ne Weile. Wenn irgendwann jemand Sturm hemmert und sehen will was ihr macht, dann sieht es wohl so aus, als ob Deine Eltern ein Problem damit hätten. Wenn aber lange Zeit nichts passiert und niemand kommt, dann könnte man das "elterliche Nichteingreifen" als konkludente Erlaubnis verstehen.....

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Es ist interessant zu beobachten mit welcher Selbstsicherheit Laien hier glauben Antworten auf juristische Fragen zu haben. Zunächst einmal hier der § 110 BGB:

>>Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind<<

Für die Wirksamkeit eines Vertrages eines beschränkt geschäftsfähigen müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

1. die Mittel (das Geld) müssen dem Mj. zur Verfügung stehen. Also z.B. muss er das Geld in Bar in seinem rechtmäßigen Besitz haben, um sich davon Sachen kaufen zu können. Dies ist z.B. bei Handy-Laufzeitverträgen praktisch nie der Fall. Das bedeutet aber umgekehrt auch, dass wenn ein beschränkt Geadhäftsfähiger 1.000 € zur Verfügung hat, er sich damit z.B. ein Fahrrad für 999,- € kaufen dürfte. Es gibt hierbei keine "Maximalbeträge"!!

2. muss das Geld, dass der Mj. von irgendjemandem ja bekommen, für "einen bestimmten Zweck" oder "zur freien Vefügung" überlassen worden sein. Die 1. Alt. bedeutet defacto, dass eine Wirksamkeit letztlich vom Willen der Geldüberlasser abhängt. Die 2. Alt. ist daher die interessantere. Würde dieser Fall vorliegen, dann könnte hiernach der Mj. alles kaufen was er will. Das gilt "in der Regel" auch. Aber die Rechtsprechung macht hier trotzdem Einschränkungen. Denn sie geht von den "üblichen" Dingen aus, die sich ein Mj. so selbst kauft. Ein Fernseher gehört z.B. nicht zu den üblichen Dingen. Zumindest wenn die Eltern - was ja häufiger vorkommt - z.B. strikt dagegen sind, dass ihr Kind einen eigenen Fernseher bekommen soll. In diesem Fall wäre der Kaufvertrag (schwebend) unwirksam. Da ein Verkäufer nicht wissen kann, wie die persönlichen Verhältnisse des Mj. sind wäre es aus seiner Sicht nachvollziehbar, wenn er den Fernseher nicht verkauft. Natürlich bleibt es ihm unbenommen dies doch zu tun, jedoch mit dem Risiko, der potentiellen Unwirksamkeit. 

Anders ausgedrückt: Du kannst es natürlich probieren, Dir nen Fernseher ohne Eltern zu kaufen. Ob er Dir verkauft wird oder nicht, hängt letztlich vom Willen des Verkäufers ab.

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