Laut SGB:
Eine Abweichung von dem direkten Weg ist bei Vorliegen der folgenden Gründe versichert:
Wenn eine Fahrgemeinschaft besteht:Bei einer Fahrgemeinschaft besteht der Versicherungsschutz auch dann, wenn der Fahrer eine Person zu dessen Zielort bringt, um dann zu einer anderen Person zu fahren, um mit dieser eine weitere Fahrgemeinschaft zu bilden. Entscheidend ist die Handlungstendenz der an einer Fahrgemeinschaft teilnehmenden Personen, den Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit zurückzulegen. Liegt diese Handlungstendenz vor, werden auch zwei nacheinander mit unterschiedlichen Teilnehmern durchgeführte Fahrgemeinschaften (sukzessive Fahrgemeinschaften) vom Versicherungsschutz erfasst (BSG 12.01.2010 - B 2 U 36/08).
Danke trotzdem für eure Hilfe :)