Antwort
Mit Abschluss des Mietvertrags überträgt der Vermieter das Hausrecht an den Mieter, sodass grundsätzlich der Mieter – und nicht der Vermieter – berechtigt ist, ein Zutrittsverbot/Besuchsverbot/Hausverbot auszusprechen. Dieses Prinzip hat das Kammergericht (Oberlandesgericht des Landes Berlin) jüngst mit Beschluss vom 03. August 2015 – (2) 161 Ss 160/15 (44/15) – bekräftigt.
Das Hausrecht an der gemieteten Wohnung hat ausschließlich der Mieter. Er entscheidet nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB), wer die Wohnung betreten darf und wer nicht. Er darf Dritte – notfalls mit Gewalt – hindern, in die Mietwohnung zu gelangen.