Natürlich Insichgeschäft. Die wollen das Geld ja auch an sich selbst übertragen.
Insichgeschäft erlaubt = Generalvollmacht
Entschuldige
bitte, aber nein. Jetzt hast Du den Zusammenhang falsch verstanden. Die
eine Vollmacht, wo der § 181 BGB ausgehebelt wird erhält der Notar samt
Angestellten. Das ist auch richtig so, denn der muss ja die Anträge
beim Grundbuchamt stellen etc.Dafür erhält der die Vollmacht.
Bei
meinem Notarvertrag geht es aber darum, dass ein Teilerbe solch eine
Vollmacht bekommt und diese dann unabhängig von der Wirksamkeit des
übrigen Erbauseinandersetzungsvertrages wirksam sein soll.
Eine
Vollmacht - das Konto abzuräumen. Das Konto sollen die Miterben ja sowieso
kriegen. Geht aber mit der Landauseinandersetzung irgendetwas schief, so
soll diese Vollmacht wirksam bleiben.
Und das stinkt irgendwie.
Hast Du schon mal einen Kaufvertrag geschlossen: "Gib mir schon mal das Geld. Das Gerät liefere ich irgendwann. Wenns kaputt ist kann ich das Geld behalten."
Merkst Du was? Ich soll bei fragwürdigen Miterben derart in "Vorleistung" gehen, dass erst mal das Komto abgeräumt werden kannn. Ob der Rest dann klappt ist denen wohl schnuppe. Oder dann kommt noch eine Finte von denen, dass mit der Landübertragung was nicht klappt.
Erst wenn ALLES in Sack und Tüten ist wird das Konto aufgelöst. Was anderes habe ich von anderen Erbengemeinschaften bisher auch nicht gehört.
Ich kann doch solch eine Vollmacht (Insichgeschäft) nicht erteilen und gucke nachher in die Röhre.