الحب الشقيقة

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Ursachen für Spleissnägel Mögliche Ursachen können ein Mangel an Mineralstoffen wie Eisen, Vitamin A oder Kalzium, Verletzungen der Nagelwurzel, häufige Röntgenbestrahlung oder Seifeneinlagerungen sein.

Behandlung von Spleissnägeln Ist eine Verletzung der Nagelwurzel oder Röntgenbestrahlung die Ursache, muss man nur etwas Geduld haben, bis sich der Nagel mit der Zeit regeneriert hat und wieder gesund nachgewachsen ist.

Lassen sich diese beiden Möglichkeiten ausschließen, sollte zur Sicherheit der Haus- oder Hautarzt aufgesucht werden, um die richtige Ursache zu ergründen. Dieser kann dann die beste Behandlungsmethode wählen. Mit der entsprechenden Behandlung sollte das Nagelproblem mit der Zeit verschwinden.

Zur Unterstützung kann man die betroffenen Nägel besonders intensiv pflegen. Um ein weiteres Absplittern zu verhindern, hält man die Nägel am Besten besonders kurz. Gut geeignet für das Kürzen sind feine Sandblattfeilen, sie fransen den freien Nagelrand nicht noch weiter aus. Massiert man regelmäßig ein möglichst natürliches Öl auf die Nagelhaut und die Nagelplatten, hält es sie geschmeidig und versorgt die Nägel mit Vitaminen und anderen wertvollen Stoffen. Je nach Stärke des Absplitterns kann die Nageloberfläche auch ganz vorsichtig mit einer sehr feinen Polierfeile bearbeitet und somit etwas geglättet werden.

In Apotheken sind ausserdem entsprechende Produkte erhältlich, die helfen, die Naturnägel zu stärken. Auf Produkte, die Stoffe enthalten, die die Nägel nur weiter austrocknen, sollte verzichtet werden, wie etwa Formaldehyd oder Paraffinum Liquidum. Auch auf Nagellack sollte lieber verzichtet werden, solange das Problem besteht. Eine gesunde, ausgewogene Ernährung ist ausserdem sehr hilfreich.

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Kinder im Alter von 13 und 14 Jahren dürfen sich - mit Einwilligung der Eltern - ein paar Euro dazuverdienen, jedoch nur mit leichter Beschäftigung, die nicht die Gesundheit gefährdet und den Schulbesuch nicht nachteilig beeinflusst (z. B. Austragen von Zeitungen, Werbeprospekten, Kinder-Betreuung, Nachhilfeunterricht, Gassi-Gänge mit Hunden, Einkaufen, z. B. für ältere oder gebrechliche Menschen, sowie Arbeiten auf Bauernhöfen). Maximal zwei Stunden Arbeit pro Tag sind erlaubt, aber erst nach der Schule und nicht zwischen 18 und 8 Uhr.

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Kann es sein das deine Mutter schon zu viel von den Pillen genommen hat,das ist Unverantwortlich ohne ärztlichen Beistand hättest Du die NIE nehmen dürfen,und was bei dir jetzt abgeht sind wohl die Nebenwirkungen.Aber lass dir jetzt nichts gegen Übelkeit geben von deiner Mutter

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Vorab: Es gilt zu unterscheiden zwischen der Haftung des Kindes für den vom Kind verursachten Schaden und der möglichen Haftung der Eltern, weil sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Aufsicht des Kindes nicht ausreichend nachgekommen sind. Mit einer Privathaftpflicht als Familienversicherung besteht sehr weitgehender Versicherungsschutz für Kind und für die Eltern. Der Ehepartner und minderjährige Kinder sind ohne Beitragszuschlag voll mitversichert.HAFTUNG DER KINDER FÜR EINEN VERURSACHTEN SCHÄDEN Das BGB enthält hierzu klare Aussagen. Kinder unter 7 Jahren haften gemäß § 828 Abs. 1 BGB überhaupt nicht. Im Straßenverkehr gilt diese Freistellung sogar nach § 828 Abs. 2 BGB bis zum Alter von 10 Jahren. Kinder über 7 und unter 18 Jahren haften immer dann, wenn sie die nötige "Einsichtsfähigkeit" besitzen. Man muss also den individuellen Einzelfall prüfen. Dabei ist das Lebensalter ein Indiz: Je älter das Kind, desto eher bejaht ein Gericht die Haftung. Dass Zündeln gefährlich ist, muss auch einem 8-Jährigen schon klar sein. So lautet der Text im § 828 BGB auszugsweise: Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist (...) für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.HAFTUNG DER ELTERN FÜR IHRE KINDER Die Frage "Haften Eltern für ihre Kinder"? kann also grundsätzlich verneint werden. Trotzdem kommt für sie eine Haftung in Betracht aber eben nur bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Das Gesetz regelt im § 832 BGB die Haftung des Aufsichtspflichtigen. So haften Eltern für die Schäden, die ein unter Aufsicht Stehender einem Dritten zufügt. Auch hier ist zu prüfen, ob eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorliegt. Sind also die Eltern ihren Aufsichtspflichten ausreichend nachgekommen und haben die Kinder trotzdem einen Schaden verursacht, so können die Geschädigten keinen Anspruch gegen die Eltern geltend machen.HAFTUNG DER ELTERN FÜR IHRE KINDER Die Frage "Haften Eltern für ihre Kinder"? kann also grundsätzlich verneint werden. Trotzdem kommt für sie eine Haftung in Betracht aber eben nur bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Das Gesetz regelt im § 832 BGB die Haftung des Aufsichtspflichtigen. So haften Eltern für die Schäden, die ein unter Aufsicht Stehender einem Dritten zufügt. Auch hier ist zu prüfen, ob eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorliegt. Sind also die Eltern ihren Aufsichtspflichten ausreichend nachgekommen und haben die Kinder trotzdem einen Schaden verursacht, so können die Geschädigten keinen Anspruch gegen die Eltern geltend machen.

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Die 100 tägige Zahlpause bis zum 03.03 heisst, das kein Aufpreis verlangt wird,sonst ist in der Regel 2,9% fällig.Die Zahlpause beginnt an dem Tag wo DU deine Ware in Empfang nimmst.

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Hallo alizazo,ich hoffe es hilft Dir weiter:http://www.salzgitter-aktuell.de/dynasite.cfm?dsmid=59933

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Beim Ersterwerb einer Fahrerlaubnis erhalten die Bewerber der Klassen A1, B und M Fragebogen mit 30 Fragen zur Beantwortung. Mit der Bewertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ist es etwas komplizierter geworden.

Die Fragen sind in Wertigkeiten (Wichtigkeit) unterteilt. Wird eine Frage falsch beantwortet, bekommt der Bewerber eine Fehlerpunktzahl von 2 bis 5 Fehlerpunkten zugeschrieben.

Es dürfen, um die Prüfung noch zu bestehen, maximal 10 Fehlerpunkte gemacht werden. Aber Vorsicht: Kommen diese 10 Fehlerpunkte dadurch zu Stande, dass der Bewerber 2 Fragen mit einer Wertigkeit von je 5 Fehlerpunkten falsch beantwortet hat, ist die Prüfung nicht bestanden.

Erreicht der Bewerber 10 Fehlerpunkte und hat zum Beispiel 1 Frage mit 4 Fehlerpunkten und 2 Fragen mit je 3 Fehlerpunkten falsch beantwortet, hat er mit 10 Fehlerpunkten noch bestanden.

Zusammenfassend: Sie dürfen in der Prüfung 10 Fehlerpunkte machen, es dürfen nur nicht zwei fragen mit der Wertigkeit von 5 Fehlerpunkten sein. Beim Erwerb einer Doppelklasse, z.B. Klasse A + B kommen zu den oben angesprochenen Fragen noch 7 klassenspezifische Fragen zur Klasse A hinzu. Und auch hier ist es nicht leicht zu verstehen, wie gewertet wird, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht. Alle Fragen, die in dem Teil der Basisfragen falsch beantwortet werden, gelten für beide klassen, die der Bewerber erwerben möchte. Beispiel: Sie beantworten eine Frage zur Vorfahrt mit der Wertigkeit von 5 Fehlerpunkten falsch. Nun haben Sie schon 5 Fehlerpunkte in der Klasse B und 5 Fehlerpunkte in der Klasse A. Falsch beantwortete Basisfragen zählen also für alle beantragten Klassen. Beantworten Sie nun im Teil der Zusatzfragen eine Frage mit der Wertigkeit von 4 Fehlerpunkten falsch, haben Sie 9 Fehlerpunkte (5 FP Basisfragen, 4 FP Zusatzfragen) erreicht und somit die theoretische Prüfung der Klasse B bestanden. Im Zusatzfragebogen der Klasse A beantworten Sie eine Frage mit 4 FP und eine Frage mit 2 FP nicht richtig. Nun haben Sie die theoretische Prüfung der Klasse A mit 11 Fehlerpunkten (5 FP Basisfragen, 6 FP Zusatzfragen Klasse A) nicht bestanden. Man könnte also, wenn man in den Basisfragen keine Fehler macht und keine Fragen mit der Wertigkeit von 5 in den Zusatzfragen falsch beantwortet bis zu 10 FP in den Zusatzfragen Klasse A und auch 10 FP in den Zusatzfragen Klasse B erreichen und man hätte trotzdem bestanden. Bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis (Sie haben schon einen Führerschein, möchten aber noch eine andere Klasse erwerben) ist die Zusammensetzung der Fragen etwas anders. Hier bekommt der Bewerber einen Fragebogen mit 10 Basisfragen und einen Weiteren mit 10 Zusatzfragen der Klasse, die erworben werden soll. Nun dürfen, da weniger Fragen zu beantworten sind, auch nur 6 FP erreicht werden, damit es zum Bestehen der Prüfung reicht. Sollte der Bewerber hier eine Doppelklasse erwerben wollen, gilt das Gleiche wie im vorherigen Absatz, aber eben nur mit der Grenze von 6 FP je Klasse, die max. erreicht werden dürfen! Die Wertung erfolgt wie oben

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http://www.youtube.com/watch?v=7AensT8ntoY

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