Wann ist der Tatbestand der Arglistigen täuschung gegeben bei der Mieter Selbstauskunft?

Der Fall baut sich wie folgt zusammen

Die Mieterselbstauskunft wurde ausgefüllt aber zu Fragen wozu man sich nicht äußern möchte werden unbeantwortet gelassen.

Der Mieter bekommt den Mietvertrag. kurz darauf erhält er eine Anfechtung des Mietvertrags aufgrund Arglistiger Täuschung da dieser die Selbstauskunft nicht vollständig aufüllte.

So weit mir bekannt ist die Arglistige täuschung ein vorsatz die Mieterselbstauskunft aber Freiwillig

Eine Täuschung würde vorliegen wenn man bei Fragen die Ja oder Nein zu kreuzen sind das gegenteil ankreuzt. Das offen lassen dieser Fragen würde ggf die chance auf ein Mietvertrag verringern. Aber da bewegt man sich in einer Freiwilligen Auskunft daher ist es zulässig Fragen auch unbeantwortet zu lassen.

Sehe ich da etwas falsch?

Grüße