Mmmhhhhh... Eine Angestellt kündigen, damit sie (mehr / länger) Geld vom Staat bekommt, worauf sie eigentlich keinen Anspruch hat, da Sie es ist, die nicht mehr arbeiten möchte... Mmmmmhhhh... Hört sich gerade zu danach an, als ob Du nicht Angst vor einer Kündigungsschutzklage haben solltest, sondern eher vor der Staatsanwaltschaft.

Entweder hast DU einen Kündigungsgrund, der in der Person der Arbeitnehmerin liegt, oder sie kündigt. Sie kann ja vorher bei Arbeitsamt nachfragen, ob sie unter den gegebenen Umständen kündigen darf ohne Sperre.

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Wenn ein Gespräch mit den Älteren nichts bringt, dann solltet Ihr mal zum Bürgermeister gehen, der ist ja auch für euch da. Sprechstunden für seine Bürger hat er auch.

Dem könnt ihr mal sagen, dass ERWACHSENE in eurem JUGENDclub sind, es aber zu eng ist ... usw. Und wenn Du ihm dann auch noch etwas fachliches sagen willst, kannst Du ihm ja sagen, dass ein Jugendclub ebend den Jugendlichen gewidmet ist, nicht den Erwachsenen. Diese "Widmung" ist, worauf es ankommt. Kannst ja mal nachlesen, was unter Widmung öffentlicher Sachen / Gebäude zu verstehen ist: (Der Link klappt nicht. Bei Wiki mal "Öffentliche Einrichtung" eingeben). 

Als ich in Deinem Alter war, hatte unser Jugendclub einen Jugendclub-Rat, der hat über sowas entschieden und die Schlüssel etc gehabt. Vielleicht solltes ihr das auch mal vorschlagen.

Gruß MGMGMG

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Oh mein Gott, na das ist ja mal ne Frage. Die kann man hier bestimmt nicht "richtig" beantworten. Die Fragestellung berührt sowohl Erb- als auch eigentumsrechtliche Belange sowie weitere Teile anderer Rechtsgebiete.

Fängt dabei an, ob das Testament wörtlich so gemeint und zu verstehen ist, oder dahingehend ausgelegt werden muss, dass der Wohnberechtigte alle weiteren Kosten des Eigentums zu tragen hat. So was kann man auch gerichtlich klären. Auslegung hier im Internet ist ganz schlecht durchzuführen.

Dann muss man weiterhin taktisch überlegen, wie weiter zu verfahren ist. Was passiert, wenn tatsächlich nicht alles bezahlt wird, kann man nicht so einfach beantworten. Vielleicht kommt es ja dann zu einer Zwangsversteigerung des Hauses, Wohnrecht hin oder her. Die zwangsversteigerung kann unter Umständen auch eine gute Alternative sein.

Vielleicht sollte man da mal einen Rechtsanwalt konsultieren, auch wenn das Geld kostet. Manchmal spart man ja auch Geld, indem man welches ausgibt.

Viel Erfolg.

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Also ein gesetzliches Umtausch- bzw. Rückgaberecht besteht bei im Geschäft gekauften Waren nicht, außer die Ware war bei Gefahrübergang defekt. Aber Dir gefallen sie ja nicht, also wohl Ware OK. AGBs finde ich bei denen auf der Homepage auch nicht.

Also kannst Du wohl nur auf Kulanz hoffen. Wenn Du dafür andere Schuhe nimmst, oder einen Warengutschein, sehe ich da kein Problem. So kulant ist heute jeder. Aber Geld zurück wird dagegen schon schwerer.

Einfach versuchen. Viel Erfolg.

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Ähhhmmm, sorry, ich wünsche ja sonst niemanden was Schlechtes, aber wenn ich lese, dass er Dir an die Gurgel gegangen ist etc., kann ich nur hoffen, dass er in den Knast kommt und Du die Zeit ohne ihn nutzt, Dir nen Anderen zu suchen und nicht mehr mit solchen Leuten zu tun haben musst.

So einer ist es nicht Wert, dass Du Dir Sorgen um ihn machst. Der macht sich doch sicher auch keine um Dich.

Im Übrigen kannst du nichts machen. Du musst nur auf die Fragen des Richters antworten. Den Rest macht der Richter schon.

Cape diem.

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Ich verstehe die Frage nicht, bzw. die Stellungnahme des Verkäufers dazu. Der hat wohl folgendes geschrieben: "...diese rückversandkosten sind die die wir auch erstatten und erstattet hatten, diese kosten hatten wir ihnen zurück erstatte..."

Da steht ja, dass er die Rücksendekosten erstattet hat?! Du schreibst, er hat sie nicht erstattet? Wo liegt jetzt der Fehler? Oder hab ich ein Verständnisproblem?

Im Übrigen KÖNNEN die Kosten eines Fernabsatzvertrrages dem Käufer bei einem Warenwert der Kaufsache VERTRAGLICH AUFERLEGT werden (http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html). Es ist also auf keinem Fall so, dass das Gesetz besagt, dass es immer so ist, sondern nur, wenn es vertraglich so vereinbar ist, was auch durch AGB geschehen kann (s.u.).

Bevor man zur Frage kommt, wie es sich verhält, wenn mehrere Sachen zusammen 40 € übersteigen (was glaube ich noch nicht durch den BGH entschieden worden ist), muss Du Dich erstmal fragen, ob dir diese Kosten durch den Vertrag überhaupt auferlegt worden sind. Dies kann ja auch durch AGB erfolgen. Diese AGB müssten dann aber in den Vertrag ordnugnsgemäß mit einbezogen worden sein (§ 305 BGB).

Alles nicht so einfach zu beurteilen, da es da auf den Einzelfall ankommt, zB wie das Angebot bei EBay eingestellt worden ist, ob zB der flüchtige Käufer von den AGB ohne Probleme kenntnis erlangen konnte (usw).

Da kann man dir wohl nicht vollkommen helfen, da es keine "richtige" Antwort gibt. Ich hoffe ein wenig geholfen zu haben.

Schönen Abend noch.

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Zwei Wochen Jugendarrest wegen KV? Dann war es entweder keine einfache KV, oder nicht Dein erstes Delikt. Aber hast Recht, jeder hat eine zweite Chance verdient. In der Hoffnung, dass Du es ernst meinst, solltes Du dich erkundigen, ob Deine Strafe überhaupt im Führungszeugnis steht. Dort landet nicht jede Strafe, bzw. werden die auch mal wieder gelöscht. Da hilft Dir vielleicht das folgende weiter: http://www.bundesjustizamt.de/cln108/nn257944/DE/Themen/Strafrecht/BZR/BZRInhalte/Fuehrungszeugnis.html

Oder Du liest Dir mal das BZRG durch.

Falls da was drin steht, kann man eventuell auch beantragen, es zu löschen.

Wenn Dich dann keiner bei der BW nach fragt, fällte es auch niemanden auf.

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So einfach kann man die Frage nicht beantworten. Das hängt von so viel ab. Wo Du es her hast, ob es für jeden zugänglich ist, wie alt das Werk ist...

Wenn Du für Rechtsrat kein Geld ausgeben möchtes, musst Du wohl in den sauren Apfel beißen und dir mal das Urheberrechtsgesetz durchlesen (http://dejure.org/gesetze/UrhG).

Da steht drin, was geschützt ist und vor wem. Interessant sind wohl dann die Schranken des Urheberrechts (§§ 44a ff. UrhG).

Viel Spaß dabei!

MfG MGMGMG

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Nachts, vor einer Diskothek, einige prügeln sich und Du gehst dazwischen? Alleine, ohne Freunde die Dir helfen und später Deine Aussage bestätigen? Bist Du Türsteher? Karate- und Judomeister? Helfen, ja, gerne, nie jedoch vor einer Diskothek in einem Menschenmob.Warum? Alkohol in rauen Mengen! Dafür stehen da auch Türsteher... Zur Not ruft man die Polizei aber bringt sich nicht selber in Gefahr.

Deshalb frage ich mich ersthaft, ob das alles so stimmt. Vorallem wenn viele anscheinend noch am selben Tag sagen, dass du es gewesen bist. Die hätten ja wohl auch den ersten Angreifer gesehen...?

Wenn du unschuldig bist... viel Erfolg. Ansonsten lass Dir gesagt sein, sind die Richter nicht doof und erkennen den großteil der Lügen.

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Sie darf uns nicht filmen

Da ich Eure Lehrer gut verstehen kann, ihr zunächst mal euer Verhalten ändern könntet, möchte ich darauf verzeichten zu sagen, weshalb es verboten ist. Die richtige Antwort fand ich bisher hier nicht. Wenn ihr wüsstet, wo das steht, scheißt ihr den Lehrer an und ändert auch nichts an euerem Verhalten. Und das möchte ich nicht.

Da ich aber auch das Verhalten des Lehrers nicht in Ordnung finde, hier noch ein Tip der auch zum Erfolg führen müsste: Redet lieber mit dem Direktor und sagt ihm, dass ihr das alle nicht wollt. Wenn auch der Direktor dafür ist (was ich mir nicht vorstellen kann), wendet euch danach an die Landesschulbehörde. Da müsste jemand sitzen, der davon Ahnung hat. Alternativ hat man für soetwas auch Schüler- und Elternsprecher.

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Denke mal, der Richter möchte sich persönlich davon überzeugen. Sieht Dein Führerscheinfoto vielleicht dem Fahrer ähnlich? Wenn Du das nicht bist, dann wird der Richter das sehen.

Legst Du Einspruch ein und die zuständige Behörde ist nicht davon überzeugt, dass Du nicht gefahren bist (zB weil Dein Führerscheinfoto sehr ähnlich aussieht), ist eine Verhandlung darüber ganz normal. Anwalt kostet Geld, was Du dir sparen kannst, wenn Du es offensichtlich nicht gewesen bist.

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http://dejure.org/gesetze/BGB/311b.html

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Naja, die Tendenz der Antworten ist hier ziemlich klar und deutlich. Ich persönlich kann Dir nur raten, dich vorher beraten zu lassen. 300€ bei Anwalt können manchmal tausende von denen sparen.

So ganz richtig können die Antworten hier nämlich auch nicht sein. Wenn ich meine Tageszeitung aufschlage und dort viele Bilder mit vielen Menschen sehe, werden die auch nicht alle gefragt werden. Und der Fotograf macht damit auch Geld. Ich denke mal, es kommt auf die Bilder an.

Aber Ahnung hab ich davon auch nicht. Ein RA schon.

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Dann würde ich mir mal die Garantievereinbarung ansehen. Wie soll man das von hier aus beantworten? Eine Garantie ist freiwillig, kann an Bestimmungen geknpüft werden. Welche Bestimmungen das sind, ist vom Garantiegeber abhängig. Falls in den Grantiebestimmungen steht "Gilt nicht für Ausstellungsstücke" ist das nicht schön, ist aber so.

Was anderes ist die gesetzliche Gewährleistung, wenn die Ware bei Gefahrübergang einen Mangel hat. Dies steht in den §§ 434 ff. BGB; wenn privat gekauft ergänzt durch die §§ 474 ff. BGB.

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Das einzige was dem in Deutschland nahe kommt, ist das sogenannte Erfolgshonorar (http://dejure.org/gesetze/RVG/4a.html).

Aber auch hier wird es seeehr schwer sein, einen RA zu finden, der sich auf soetwas einlässt. Die finden das alle nicht toll. Die Chanchen - denke ich - steigen da, um so höher der Gegenstandswert ist.

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Wenn der Verkäufer den Expressversand anbietet sehe ich keinen (Rechts-) Grund weshalb er diese Kosten für den Expressversand behalten dürfte... Zumal er auch noch den falsche Fernseher geliefert hat. Dann würden diese Kosten auch noch als Schaden gelten.

Ansonsten sagt der BGH deutlich, dass im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages die Kosten der Hinsendung der Ware vom Unternehmer zu tragen sind (BGH U.v. 07.07.2010, VIII ZR 268/07).

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Nein, das Urteil welches hier verlinkt wurde, ist goldrichtig. Die Hinsendekosten musst Du danach auch zurückerstattet bekommen. Da macht der BGH gerade keine Grenze bei 40 €, das gilt auch bei 2,50€. Hierfür hat der BGH extra beim EuGH mal nachgefragt und dann so entschieden, wie der EuGH es sieht.

Ich würde nochmal unter nennung des Urteils des BHGs eine Mail an den Verkäufer schicken und die Hinsendekosten zurück verlangen. Ansonsten würde ich mir die Kosten per Mahnbescheid zurückholen.

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