Hier der Paragrapg § 23 Feststellung der Prüfungsergebnisse SGV Nordrhein-Westfalen Page 13 of 16 http://sgv.lds.nrw.de/lmi/owa/LRBESTEXTex?anwnr=2&gldnr=7&uglnr=712... 15.10.2009 (1) Im Anschluss an die Praktischen Übungen und das mündliche Prüfungsgespräch entscheidet der Prüfungsausschuss über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung durch Bildung einer Abschlussnote. (2) Die Abschlussnote wird in der Weise ermittelt, dass die Punkte für die schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Praktischen Übungen addiert und durch die Zahl 4 geteilt werden. Alle Prüfungsbereiche haben das gleiche Gewicht. (3) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Sind die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet worden, so ist die Prüfung nicht bestanden. (4) Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling im Anschluss an die Feststellung des Prüfungsergebnisses mit, ob und mit welcher Note er die Prüfung bestanden hat. Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling eine vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung mit der Gesamtnote. § 24 Beurkundung des

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