Ich kenne das Habs selber jahrelang gemacht Ich kann dir nur die LWL Kinder- und Jugendpsychatrie in Marsberg empfehlen. Ich wollte Anfangs auf keinen Fall dahin aber da wars echt toll Das ist eine offene Station die auf ssv bei jugendlichen spezialisiert sind. Die haben ein spezielles skills programm das ursprünglich aus amerika kommt und für jugendliche in deutschland nur zwei kliniken gibt die das machen ( zumindest warens 2009 nur 2) Und was auch Hoffnung macht das Programm geht 10 wochen und danach darfst du wieder nach hause. Und das ist halt eine offene station das heißt du kannst auserhalb der Therapie sitzungen und natürlich innerhaln der ausgehzeiten frei bewegen. Also um acht oder neun wieder drin sein und zu den Mahlzeiten da sein und max zwei stunden am Stück. Aber dqnn brauch man sich nur kurz bei einem Betreuer melden und kann direkt wieder raus. Kann ich dir nur empfehlen. Such mal bei Google nach der Klinik
Wenn das dieser Antrag für "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" ist dann spielt das Einkommen deines Freundes keine so große Rolle.
Und diesen Antrag können alle jungen Mütter stellen. Das Geld kommt aus einem Spendentopf und dr Betrag der ausgezahlt wird ist abhängig vom Inhalt des Topfes und der Anzahl der Antragstellerinnen. Ich habe in beidem Schwangerschaften Geld davon bekommen. Einmal knapp 500 und beim zweiten 580 Aber du müsstest eigentlich quch ein Schreiben bekommen in dem der Betrag drin steht. Haben die denn deine neue Adresse? Ansonsten einfach mal anrufen
UVG=Unterhaltvorschuss? Das ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Bei uns gehts um den 20. raus und ist normal am 23. drauf. Manchmal auch später. Aber es gilt das es drauf sein muss spätestens am letzten Werktag des Monats
Hi also ich kann nur sagen lasse es. Ich bin mit 17 schwanger geworden und bin mittlerweile 21 und habe 2 Kinder. Ich mache meine Ausbildung und komme ganz gut über die Runden. Um schon mal vorab dir etwas Wind aus den Segeln zu nehmen: Du kannst zwar Psychologie studieren, aber du wirst niemals eine Zulassung zur Therapeutin kriegen aufgrund deiner Vergangenheit. Das weiß ich so genau, weil ich auch Psychologin werden wollte und ebenfalls eine verdammt krasse Vergangenheit habe. Jeder hat Träume ich habe auch welche. Aber ich will hinterher Stolz auf mein Haus sein weil ich es mir ehrlich erarbeitet habe. Oder willst du jedesmal wenn du durch dein Haus gehst daran denken was für wiederwertige schmierige Typen über dich gestiegen sind? Aber davon mal ab: Denk an dein Kind! Meinst du es wird dir gut gehen wenn du ne Prostituierte bist? Mit Sicherheit nicht. Und wenns dir dreckig geht kannst du dich nicht vernünftig um dein kind kümmern. Außerdem hast du mal daran gedacht was passiert wenn du dir irgendeine Krankheit einfängst? Was hat dein Kind dann von Haus und Pferd wenn die Mutter Aids hat? Oder irgend ein Freier tut dir was an? Glaub mir ohne Mutter kann dein Kind in einem noch so tollen Haus leben, aber glücklich wird es nicht. Dein Kind liebt dich auch in einer Mietwohnung oder Reihenhaus. Was für Kinder zählt, ist das die Eltern da sind und sie mit viel Liebe erziehen. Außerdem hast du mal daran gedacht was passiert wenn das Jugendamt davon erfährt? Ich meine letztendlich ist es ganz allein deine Sache, nur dein Kind tut mir leid. Ich hoffe ich konnte dir ein paar Denkanstöße geben können und du denkst nochmal gut darüber nach.
Achja aus Erfahrung kann ich dir sagen, das es ein Scheiß Gefühl ist für Geld mit anderen Kerlen zu schlafen, selbst unter Drogen. Bei Fragen kannst du dich aber gern an mich wenden
Also du hast echt Glück das ich das Thema elterliche Sorge grade in meiner Ausbildung durchgenommen hab. Also es lauten folgende Gesetzte:
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. **(2) **Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet. (3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt. (Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 m.W.v. 01.09.2009.)
Art. 6 [Ehe, Familie, nichteheliche Kinder] (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2)** Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.** Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen fürihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
§ 1672 BGB Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter (1) Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient. (2) Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden hat, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden, dass die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das gilt auch, soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder aufgehoben wurde.
§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an. (3)** Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.**
Ich hoffe das hilft dir. Wenn ich noch einen anderen Paragraphen finde werde ich den natürlich ergänzen.Falls du Verständnisfragen bezüglich der einzelen Paragraphen hast helfe ich dir da gerne weiter. Habe in meinem Kursbuch einige Fallbeispiele, die es etwas einfacher machen das Anwaltsdeutsch zu verstehen