Dann kannst du (und der Richter kann das vorschlagen) gem. § 331 ZPO ein Versäumnisurteil beantragen. Das gute daran ist, dass dann die Tatsachen, die du vorgetragen hast (z.B. "A schuldet mir 1000€") als zugestanden gelten, das heißt für den Richter als wahr gelten. Der Richter urteilt dann auf dieser Basis und würde dir im Idealfall die 1000€ zugestehen.

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Einige richtige Teilantworten, hier zusammengefasst:

1 Was ist Notwehr?
Gem. § 32 II StGB handelt es sich um Notwehr, wenn ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff (hier: die kurz bevorstehende Vergewaltigung) durch das mildeste Mittel (siehe im Gesetz: "erforderlich" = mildestes Mittel) abgewehrt wird. Ob eine Tötung das mildeste Mittel ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn eine körperlich unterlegende Frau aber sich gegen einen stärkeren Mann z.B. mit einem Messer verteidigt und ihn dabei tötet, kann es sich gut um das mildeste Mittel handeln. Sie darf ihn aber nur so lange angreifen, bis der Angriff abgewehrt ist, und ihn nicht z.B. aus Rache töten, wenn er schon auf dem Boden liegt.

2 Wird man dafür bestraft?
Wenn die oben beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, wird man nicht wegen Totschlag oder Mord bestraft, weil gem. § 32 I StGB diese Tat dann nicht rechtswidrig ist.

3 Kann man das beweisen?
Das Problem der Beweisbarkeit stellt sich natürlich immer bei allen Straftaten. Dafür gibt es ja die Kriminalistik. Wichtig zu wissen ist aber, dass der Richter der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt, heißt: Er ermittelt die Wahrheit durch die Aussagen und Beweise, die ihm vorgelegt werden, nach seiner ÜBERZEUGUNG. Wenn die Frau glaubwürdig vortragen kann, dass es sich um Notwehr gehandelt hat und dies zu den Beweisen passt, und der Richter deshalb überzeugt ist, dass es Notwehr war, wird die Frau nicht bestraft. Bestraft wird sie andersherum nur, wenn der Richter davon überzeugt ist, dass sie NICHT in Notwehr gehandelt hat, sondern z.B. aus Rache, ohne dass es einen Angriff gab o.ä. Ist der Richter weder von einem noch vom anderen überzeugt (und hat also ZWEIFEL), geht die Frau aber ebenfalls straflos aus: Hier greift "Im Zweifel für den Angeklagten".

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