Die richtige Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist eine Kunst. Daher sollte dies einem Fachanwalt überlassen werden. Grundsätzlich gilt, dass die Klassenüberschriften allgemeiner gefasst sind und damit die darunter fallenden Waren/Dienstleistungen mit umfassen. Es gibt allerdings Ausnahmen, wo dies nicht ausreichend ist und das Amt eine Konkretisierung erfordert (z.B. Maschinen). Zu berücksichtigen sind auch ältere Marken, damit keine Verwechslungsgefahr wegen Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen besteht. Hierzu ist vorab eine Recherche durchzuführen.
Bevor Sie sich einem solchen Thema widmen, welches für den unternehmerischen Erfolg durchaus von großer Bedeutung sein kann ist anwaltliche Hilfe sicher die bessere Lösung.