Schönheitsreparaturen im Mietvertrag

Hallo,

Ich stehe gerade davor, einen Mietvertrag zu unterschreiben und bin mir über folgende darin enthaltene Klausel zum Thema "Schönheitsreparaturen" noch nicht ganz im Klaren:

Der Mieter verpflichtet sich, die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume auf eigene Kosten auszuführen.

Übliche Fristen sind im Allgemeinen: nach 3 Jahren Küche sowie Bad / WC nach 5 Jahren Wohn- und Schlafräume sowie Flure nach 7 Jahren übrige Räume Soweit Schönheitsreparaturen bei Ende des Mietverhältnisses erforderlich sind, so sind diese in neutralen, deckenden und hellen Farben und Tapeten auszuführen. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden. Soweit bei Beendigung des Mietverhältnisses die Renovierungsfristen noch nicht vollständig abgelaufen sind, so hat der Mieter eine zeitanteilige, nach vollen abgelaufenen Jahren gestaffelte Quote der Kosten, seiner zukünftig fälligen Renovierungsleistungen entsprechend dem tatsächlichen Abnutzungsgrad (Abgeltungsquote) zu tragen. Die Abgeltungsquote ist aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachbetriebes zu berechnen. Dabei ist in der Regel von folgenden Kostenquoten auszugehen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für die Nassräume während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33%; liegen sie länger als 2 Jahre zurück, so zahlt er 66%. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für die sonstigen Räume während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten aufgrund des Kostenvoranschlages an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%; länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%. Der Mieter kann die Schönheitsreparaturen auch fachgerecht in Eigenregie durchführen.>

Vor dem Hintergrund der gültigen Rechtssprechung, kann ich dazu verpflichtet werden, nach Beendigung des Mietvertrages anteilig zu zahlen, auch wenn keine erkennbare Verschlechterungen durch meine Wohnzeit entstanden sind?

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Folgende Information habe ich nun noch selbst gefunden:

QUOTENKLAUSEL (ABGELTUNGSKLAUSEL) IM MIETVERTRAG Grundsatz: Unwirksam sind alle "formularmäßigen" Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter verpflichten, unabhängig von der Wohndauer oder immer nach seinem Auszug zu renovieren. Auch so genannte formularmäßige Quotenklauseln sind unwirksam. Unter einer Quotenklausel wird hier eine Regelung verstanden, die für jedes volle abgelaufene Jahr dem Mieter mit einer Quote von bis zu X Prozent an den entstehenden Renovierungskosten beteiligt. So heißt es in dem BGH-Urteil vom 18. Oktober 2006 - VIII ZR 52/06: "Eine Formularklausel in einem Mietvertrag, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines allein vom Zeitablauf abhängigen Anteils an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach feststehenden Prozentsätzen auch dann verpflichtet, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbilds der Wohnung noch nicht gegeben ist (Abgeltungsklausel mit starrer Abgeltungsquote), ist gemäß § 307 BGB unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt."

Eine zulässige Quotenklausel muss so beschaffen sein, dass der Mieter stets erkennen kann, dass er den Einwand der geringeren als der üblichen Abnutzung erheben kann. Zulässig sind hingegen Mietvertragsklauseln zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nach Bedarf. Hierbei handelt es sich um Klauseln, die keine starren Fristen oder Termine für die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter vorsehen. Die Verpflichtung zur Renovierung ergibt sich erst bei einem "Renovierungsbedarf".

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Zu früh die Eingabetaste gedrückt: Der Inhalt der Geschichte soll eine bestimmte Aussage transportieren, ähnlich "Ich habe Dir nun alles gezeigt, aber jetzt must Du in die Welt ziehen und selbst Erfahrungen machen. "

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