Folgende Information habe ich nun noch selbst gefunden:
QUOTENKLAUSEL (ABGELTUNGSKLAUSEL) IM MIETVERTRAG Grundsatz: Unwirksam sind alle "formularmäßigen" Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter verpflichten, unabhängig von der Wohndauer oder immer nach seinem Auszug zu renovieren. Auch so genannte formularmäßige Quotenklauseln sind unwirksam. Unter einer Quotenklausel wird hier eine Regelung verstanden, die für jedes volle abgelaufene Jahr dem Mieter mit einer Quote von bis zu X Prozent an den entstehenden Renovierungskosten beteiligt. So heißt es in dem BGH-Urteil vom 18. Oktober 2006 - VIII ZR 52/06: "Eine Formularklausel in einem Mietvertrag, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines allein vom Zeitablauf abhängigen Anteils an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach feststehenden Prozentsätzen auch dann verpflichtet, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbilds der Wohnung noch nicht gegeben ist (Abgeltungsklausel mit starrer Abgeltungsquote), ist gemäß § 307 BGB unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt."
Eine zulässige Quotenklausel muss so beschaffen sein, dass der Mieter stets erkennen kann, dass er den Einwand der geringeren als der üblichen Abnutzung erheben kann. Zulässig sind hingegen Mietvertragsklauseln zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nach Bedarf. Hierbei handelt es sich um Klauseln, die keine starren Fristen oder Termine für die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter vorsehen. Die Verpflichtung zur Renovierung ergibt sich erst bei einem "Renovierungsbedarf".