Die Gesetzeslage: Ist ein Fernstudium bei ALG 2 erlaubt?
Ob ALG2-Empfänger ein Fernstudium betreiben dürfen, das regelt Paragraph 7 Abs. 5, SGB II. Demnach haben Studenten/Fernstudenten kein Recht auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ALG2, wenn ihre Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsgesetzes grundsätzlich förderungsfähig ist. Mit “förderungsfähig” ist die Möglichkeit gemeint, BaföG als finanzielle Unterstützung zu beziehen. Doch Paragraph 2 Abs. 5 BaföG besagt, dass diese Ausbildungsförderung nur dann möglich ist, wenn ein Studium/eine Ausbildung die Arbeitskraft des Betreffenden voll in Anspruch nimmt, d.h. 40 Wochenstunden.
Was bedeutet dies für ALG2-Empfänger?
Dies bedeutet, dass ein Fernstudium für ALG2-Empfänger als Teilzeitstudium in Frage kommt, da Gelder durch BaföG in diesem Falle nicht bezogen werden können. Außerdem können Teilzeitstudenten weiterhin durch die Kommunale Arbeitsförderung, die Träger des ALG2 ist, zum Arbeitseinsatz herangezogen werden. Ob letztlich 10 Stunden oder 40 Stunden pro Woche effektiv studiert wird, ist nicht von Belang, da keine Förderung im Rahmen des Bundesausbildungsgesetzes möglich ist. Außerdem ist die tatsächliche Wochenstundenarbeitszeit für das Studium nicht messbar. Die Lösung heißt also: sich als Teilzeitstudent anmelden. Dies ist an der renommiertesten Fernuniversität Deutschlands, der Fernuni Hagen, aber auch bei anderen Anbietern möglich.