Antwort
Kann ich das Thema erweitern?
Die Eigenbedarfskündigung ist nun da.
Sehr schlüssig begründet, Vermieter hat sich übernommen, und kann mir keine Ersatzwohnung anbieten, da er über keine weitere Wohnung verfügt. So weit i.O.
Dann der Satz: "Ich weise Sie bereits jetzt darauf hin, dass sie gegen diese Kündigung nach §574 BGB Widerspruch einlegen können. Wenn Sie davon Gebrauch machen wollen, muss der Widerspruch..."
Muss das sein? Der könnte das JC auf dumme Gedanken bringen. Oder ist dieser Satz formaljuristisch erforderlich?
Gruß Leopold Bloom