Hallo Lars123huhu321,

eine Waffe im technischen Sinne ist ein Gegenstand, der nach seiner Art bzw. seiner Konstruktion nach dazu bestimmt ist Verletzungen nicht unerheblicher Art bei Menschen herbeizuführen.

Ein Baseballschläger ist in dieser Hinsicht keine Waffe im technischen Sinn.
Jedoch kann ein Baseballschläger bei entsprechendem Gebrauch als ein gefährliches Werkzeug fungieren.

Das Mitführen ist nicht direkt untersagt (vgl. § 42a WaffG), kann aber bei Verdacht auf Mißbrauch von der Polizei beschlagnahmt werden.

Beste Grüße

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Hallo xhtppx,

unter dem Reiter Bestellung & Lieferung steht folgendes:

Kann ich eine Bestellung annulieren?

Nein, das geht leider nicht. Wenn Sie bei Hunkemoller.de etwas bestellt haben, ist die Lieferung definitiv. Annullieren ist dann nicht mehr möglich. Sie können die Artikel jedoch, sobald Sie sie erhalten, wieder zurücksenden. Sie bekommen dann Ihr Geld zurück.

Dir steht natürlich das Recht zu die erhaltene Ware innerhalb von 14 Tagen zurückzusenden.

Ob aus Kulanz doch noch die Möglichkeit besteht die versehentlich doppellt bestellten Artikel einmalig zu stornieren, kannst du eventuell vom Kundenservice erfragen.

Email-Adresse und Telefonnummer findest du unter Kontakt auf der Hunkemöllerseite.

Beste Grüße

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Hallo filo89,

selbstverständlich steht jedem Bürger das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit zu.

Wenn du eine Rechtschutzversicherung hast, lass dich zum Beispiel über eine Verzögerungsrüge gemäß § 198 Absatz 3 GVG beraten oder besprich es mit Deinem Anwalt. Es ist in der Praxis schwer zu beurteilen wann ein Verfahren zu lange dauert oder welche Umstände zu einer solchen Verzögerung führen bzw. geführt haben und so ist es uns Außenstehenden erst recht nicht möglich dies zu beurteilen. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist hierbei in § 198 Absatz 1 Satz 2 GVG ''erläutert''.

Es gibt auch weitere Rechtsbehelfe wie zum Beispiel einer Dienstaufsichtsbeschwerde, einer Verfassungsbeschwerde oder einer außerordentlichen Untätigkeitsbeschwerde. Aber eines sei gesagt, dass auch solche Rechtsbehelfe Zeit in Anspruch nehmen, weitere Kosten entstehen können und natürlich Vorausetzungen/Fristen erfüllt sein müssen.

Nur einer der mit Deinem Prozess und der Rechtslage vertraut ist, kann Dir über solche Rechtsbehelfe eine ausführliche Auskunft erteilen.

Viel Glück Dir weiterhin und möge das Verfahren bald eine Entscheidung finden.

Beste Grüße


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Hallo xyz12hs,

sofern du Mieterin deiner Personalunterkunft bist, steht dir auch ein Besuchsrecht zu.

Ein Mieter ist berechtigt Besuche zu empfangen und das so oft und so lange er will. Ebenfalls spielt es keine Rolle um wen es sich hierbei handelt oder zu welcher Uhrzeit der Besuch erfolgt. Eine Ausnahme liegt jedoch vor, wenn durch den Besucher Gefahren für das Haus oder den Hausfrieden ergeben.

Weiterhin ist es erlaubt, dass der Besucher über einen längeren Zeitraum in der Mitewohnung/ im 1-Zimmer Apartment bleibt. Es ist ebenso dem Mieter gestattet dem Besucher die Haus- und Wohnungsschlüssel für die Dauer seines Besuches zu überlassen.

Allerdings gibt es eine Grenze. Nach der Ansicht der Rechtsprechung ist für eine Besuchsdauer von 6 bis 8 Wochen keine Zustimmung vom Vermieter nötig. Eine Besuchsdauer von etwa 3 Monaten überschreitet aufjeden Fall die zulässige Besuchsdauer. Denn hieraus kann der Vermieter schlussfolgern, dass eine unerlaubte Untervermietung vorliegt und notfalls aus dem Grund das Mietverhältnis beenden. Der Vermieter könnte aber auch verlangen, dass der Besucher in den Mietvertrag aufgenommen wird, so dass auch die Nebenkosten steigen.

In deinem Fall wäre der bloße Besuch deines Freundes über 4 Wochen nach Ansicht der Rechtsprechung unproblematisch, da dir als Mieter ein solches Besuchsrecht zusteht.

Hoffentlich konnte ich Dir behilflich sein.

Beste Grüße

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