Wenn es sich bei den von Ihnen mitgeführten Kleidungsstücken um nachgeahmte Waren handelt, können Sie diese einführen, ohne dass der Zoll nach den Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes tätig wird, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Reisen-nach-Deutschland/Einschraenkungen/Marken-und-Produktpiraterie/faq1.html?nn=96622