Antwort
Der fließende Verkehr hat Vorgang.
Der Radweg endet hier auf einem Fahrrad-Schutzstreifen, da dieser baulich nichts anderes als die Fahrbahn darstellt muss der Radverkehr hier dem fließenden Verkehr den Vorrang lassen (§10 StVo) allerdings ist hier dennoch zu beachten das der fließende Verkehr den Schutzstreifen nur befahren darf wenn keine Gefährdung vorliegt.
Ein Fahrrad-Schutzstreifen verlängert den Radweg nicht, dies wäre nur der Fall bei einem Radfahrstreifen, dieser hätte allerdings eine durchgezogene und keine gestrichelte Linie.