Ich denke der Fragensteller möchte nicht wissen unter welchen Vorausetzungen (Anwartschaft, Beitragszeit usw.) man Rente bekommen kann sondern ob mit seinem Krankheitsbild ein Rentenbezug möglich erscheint.
Ich kann Dir ein Beispiel darstellen was vielleicht etwas hilft. Ein Arbeitnehmer der 30 Jahre berufstätig (3 Jahre Ausbildung und 27 Jahre gearbeitet bis zur vollen Erwerbsunfähikeitsrente) war und 25 Jahre davon über dem Sozialversicherungs-Satz verdient hat bekommt heute eine Rente von ca. 2300 Euro.
- Wer seit April 2004 oder später die Rente erhält, der bekommt sie nachschüssig ausgezahlt. Das bedeutet, dass der angepasste Betrag Ende Juli auf dem Konto ist.
- Wer vor April 2004 Rentner wurde, also bis März 2004, der erhält die Zahlung im Voraus - sie ist dann schon Ende Juni auf dem Konto.
Quelle: VDK
Hallo, lass Deinen Kundendiensttechniker kommen und sage ihm er möchte die Kupplung (ein PVC-Teil im Cent-Bereich) zwischen Pumpe und Motor austauschen. Dieses Teil nutzt mit der Zeit ab, verkantet und blockiert den Gebläsemotor.
Das kommt u. a. darauf an, ob der Ölofen in einer 300 m² Villa steht oder in einer 20m² grossen Gartenlaube.
Der Widerspruchbescheid ist ja schon da. Es wird auch die Zahlung angekündigt, aber die zahlen nicht. Angeblich wegen Überlastung, was uns natürlich nicht interessiert. Wenn diesen Rechenkünstlern eine Überzahlung unterläuft wird sofort zurückgerechnet.
Es kommt darauf an, über welchen Zeitraum dieses Einkommen erzielt wurde. Mir ist ein Fall bekannt, da wurde 30 Jahre lang ein vergleichbarer Monatslohn (brutto) verdient. Nach Eintritt in die Erwerbsunfähigkeitsrente mit Ende 40 erhält dieser eine monatl. Rente von ca. 2200 Euro.
Meine Antwort hat nur einen Teilbezug auf die Frage. Möchte aber auf eine Rentenungerechtigkeit hinweisen, die in der Bevölkerung kaum bekannt ist. Es geht um den Versorgungsausgleich verstorbener Ex-Gatten. 1. Eine Ehe wird geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Versorgungsberechtigte (meist die geringer verdienende Ehefrau) bekommt die zugesprochenen Rentenpunkte vom Rentenkonto des Gatten. Geht der Versorgungspflichtige (meist der besser verdienende Gatte) vor der Ex-Gattin in Rente wird ihm die Rente sofort gekürzt obwohl die Ex-Gattin noch keine Rente bezieht. 2. Geht der/die Versorgungsberechtigte in Rente und verstirbt NACH Rentenbezug von 48 Monaten erhält der Versorgungspflichtige seine ehemals für die Gattin abgezogene Rente nicht zurück, sie ist für immer verloren obwohl es keine Versorgungsberechtigte mehr gibt.
Wem dieser Sachverhalt bekannt ist war gut informiert, wer nicht ist es jetzt.
Weitere Informationen gibt es hier: http://www.altersdiskriminierung.de/ ; in die Suchfunktion "Versorgungsausgleich" eingeben.
Peter Z.
Hallo, Du sprichst mit deiner Frage eine der grössten Ungerechtigkeiten
im Deutschen Rentenrecht an. Hat deine Ex-Gattin weniger als 36 Monate Rente bezogen kannst du auf Antrag bei der
Rentenversicherung deine Rentenpunkte zurückfordern. Ist dieser Zeitraum überschritten, ist nach derzeitiger deutscher
Rechtsprechung nichts mehr zu machen, deine Rente bleibt für immer gekürzt. Dieses Unrecht gibt es seit 1977 (Reform des
bundesdeutschen Scheidungsrechts). Tausende EX-Gatten/innen sind bisher in den "Genuss" dieser Ungerechtigkeit
gekommen. Betroffene sind dabei eine Klage vor einem EU-Gericht vorzubereiten. Ich kann jedem Betroffenen nur
empfehlen, sich zu organisieren, schon deshalb, um eine halbwegs genaue Zahl der Benachteiligten zu ermitteln. Diese Zahlen
werden vermutlich von den Rentenversicherern der Öffentlichkeit vorenthalten. Siehe Bilder.
Hallo, leider sind die bisherigen Antworten nur teilweise richtig. Du sprichst mit deiner Frage eine der grössten Ungerechtigkeiten im Deutschen Rentenrecht an. Hat dein Ex-Gatte weniger als 36 Monate Rente bezogen kannst du auf Antrag bei der Rentenversicherung deine Rentenpunkte zurückfordern. Ist dieser Zeitraum überschritten, ist nach derzeitiger deutscher Rechtsprechung nichts mehr zu machen, deine Rente bleibt für immer gekürzt. Dieses Unrecht gibt es seit 1977 (Reform des bundesdeutschen Scheidungsrechts). Tausende EX-Gatten/innen sind bisher in den "Genuss" dieser Ungerechtigkeit gekommen. Betroffene sind dabei eine Klage vor einem EU-Gericht vorzubereiten. Ich kann jedem Betroffenen nur empfehlen, sich zu organisieren, schon deshalb, um eine halbwegs genaue Zahl der Benachteiligten zu ermitteln. Diese Zahlen werden vermutlich von den Rentenversicherern der Öffentlichkeit vorenthalten.
Hallo, leider sind die bisherigen Antworten nur teilweise richtig. Du sprichst mit deiner Frage eine der grössten Ungerechtigkeiten im Deutschen Rentenrecht an. Hat dein Ex-Gatte weniger als 36 Monate Rente bezogen kannst du auf Antrag bei der Rentenversicherung deine Rentenpunkte zurückfordern. Ist dieser Zeitraum überschritten, ist nach derzeitiger deutscher Rechtsprechung nichts mehr zu machen, deine Rente bleibt für immer gekürzt. Dieses Unrecht gibt es seit 1977 (Reform des bundesdeutschen Scheidungsrechts). Tausende EX-Gatten/innen sind bisher in den "Genuss" dieser Ungerechtigkeit gekommen. Betroffene sind dabei eine Klage vor einem EU-Gericht vorzubereiten. Ich kann jedem Betroffenen nur empfehlen, sich zu organisieren, schon deshalb, um eine halbwegs genaue Zahl der Benachteiligten zu ermitteln. Diese Zahlen werden vermutlich von den Rentenversicherern der Öffentlichkeit vorenthalten.