Angenommen Ich verschicke eine Drohung in Form eines Anschlags aber zum Beispiel aus Deutschland in die USA?
Je nachdem, wie und an wen du diese Drohung verschickst, wäre es noch nicht mal eine Tat nach § 126 StGB, da es hierbei ja um eine Tat geht, die
geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören
.
Wenn man aber die Drohungen eines Anschlags z.B. nur an eine Einzelperson senden würde, wäre dies nicht zwangsläufig eine Störung des öffentlichen Friedens:
Gestört ist der öffentliche Frieden, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines 'psychischen Klimas', in dem Taten wie die angedrohten begangen werden können, aufgehetzt werden (BGH NJW 1978, 58, 59; BGHSt 34, 329, 331). Allerdings muss eine solche Störung noch nicht eingetreten sein; jedoch muss die Handlung zumindest konkret zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet gewesen sein (BGHSt 34, 329, 331 f.). Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die entsprechende Ankündigung in der Öffentlichkeit erfolgt (MünchKommStGB/Schäfer § 126 Rdn. 31) [...]. Eine Ankündigung gegenüber einem Einzelnen kann dann genügen, wenn nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, dass der angekündigte Angriff einer breiten Öffentlichkeit bekannt werden wird, entweder bei einer Zusendung an die Medien oder an einen nicht näher eingegrenzten Kreis von Personen, von deren Diskretion nicht auszugehen ist (BGHSt 34, 329, 332); bei einer Mitteilung an Betroffene könnte dies gelten, wenn man davon ausgehen könnte, dass diese aus Sorge um Opfer oder aus Empörung über die Drohung sich an die Öffentlichkeit wenden könnten (BGH aaO).
https://datenbank.nwb.de/Dokument/367213/
Sofern die von dir genannte Drohung also nicht an die Öffentlichkeit gelangt, ist der Tatbestand des § 126 StGB nicht erfüllt.
Wie sehen da die Konsequenzen aus?
Nach § 3 StGB gilt das StGB für alle Taten, die im Inland begangen wurden, was in deinem Beispiel ja der Fall wäre.
Wo sich das Opfer dieser Tat (in diesem Fall der Empfänger der Drohung) befindet, ist hierfür unerheblich.
Sollte die Staatsanwaltschaft von dieser Tat Kenntnis erlangen, würde sie ein Ermittlungsverfahren einleiten, da § 126 StGB ein Offizialdelikt ist.