Anspruch hast Du schon aber es kann sein, das Du erstmal eine Sperre bekommst, weil Du den Job selber gekündigt hast. Gehe umgehend zum Amt und melde Dich dort.
Wenn Du 1350€ Netto hast, sind davon 224,78€ pfändbar, wie unten geschrieben kannst Du für den Mehraufwand der Medis, den Antrag bei Gericht stelle Deinen Pfändungsfreibetrag zu erhöhen.
Viele Fragen! JA eine Pflicht ist arbeit, wenn man keine hat, muss man sich um solche bemühen, sogar eventuell nachweisen. Wenn man beweisen kann, das der Arbeitsmarkt nur einen Minijob hergibt, man sich aber weiter bewirbt, wird ein Verfahren in der Regel nicht eingestellt.
Wenn man keine Unterhalt bezahlt, bekommt man die Unterhaltspflichtigen auch nicht in der Pfändungstabelle angerechnet.
Du schriebst, du lebst und arbeitest in Deutschland, dann wieder lebst Du in der Schweiz, wo lebst Du nun wirklich?
Wenn jemand länger als 10 Jahre im Betrieb ist, hat er eine längere Kündigungsfrist. Es muss schon was vorgefallen sein oder er weis das schon seit einiger Zeit, so kurzfristig sonst nicht vorstellbar.
Wenn die Firma in der Insolvenz ist, gibt es eine Verwalter, der wird die Summe von Dir fordern, weil er dafür zuständig ist die Forderungen einzuziehen.
Es kommt immer darauf an, wieviel jeder für sich an Rente hat, es gilt dann die ZPO §850, das ist die Pfändungstabelle.
Wohlverhaltensperiode gibt es garnicht, es ist das Restschuldbefreiungsverfahren damit gemeint. Alles was von dem Einkommen pfändbar ist, muss abgegeben werden, während des 6 jährigen Restschuldbefreiungsverfahren, die eröffnete Insolvenz ist ein kleiner zeitlicher Teil davon. In der eröffneten Insolvenz muss eine Steuererklärung gemacht werden, wenn es eine Erstattung gibt, gehört die zur Masse. Wie schon unter gesagt, sollten keine neuen Schulden gemacht werden. Man kann alles machen, man ist nicht entmündigt, es geht immer um das pfändbare Einkommen, was man mit dem macht was nicht Pfändbar ist, will keiner wissen. Dein Schuldnerberater sollte dich aber umfassend über alles was damit zusammenhängt informieren. Schreibe Dir noch offene Fragen auf und stelle diese bei dem nächsten Besuch.
Welchen Grund hat das Gericht für die Ablehnung genannt? Normal wird nur abgelehnt wenn Du keinen Verfahrenskostenstundungsantrag gestellt hast, das Gericht nennt es "Mangels Masse abgelehnt". Das müsstest Du bitte noch mitteilen. Ansonsten informiere Dich bei einer Beratungsstelle welche Möglichkeiten Du hast. Es kann auch sein, das Du keine Firmeninsolvenz sondern eine Verbraucherinsolvenz bist, dann brauchst Du sowieso die Hilfe einer Beratungsstelle für den außergerichtlichen Einigungsversuch.
Vielleicht suchst Du die Düsseldorfertabelle, die ist maßgebend wenn es um Unterhalt geht.
Wenn ich das richtig verstanden haben, bist Du in der Regelinso, dann hast Du auch dem IV mitgeteilt das Du jetzt eine Arbeit gefunden hast. Wenn es so wäre, dann ist bei Dir nach der ZPO § 850 zu pfänden, das wird der IV aber deinem AG mitgeteilt haben, wenn er davon wusst. Wenn Du es noch nicht mitgeteilt hast, mach es umgehend, Du hast Pflichten zu erfüllen, z.B.die Auskunft-u-Mitwirkungspflicht.
Soviel mir bekannt ist, muss der TH erstmal die Verfahrenskosten reinholen bevor er an die Gläubiger ausschüttet. Weil die Kosten des Verfahrens aus der Masse, wenn vorhanden, zu bezahlen sind. Frag doch bei Deinen TH nach, ob und wieviel für die Verfahrenskosten einbehalten wurde, der Rest wird an die Gläubiger ausgeschüttet.
Der Gläubiger, der die EV beantragt hat, weis es schon. So wie schon geschrieben, geh zu einer Schuldnerberatung und hole Dir informationen was für Möglichkeiten Du hast. Kannst Du eine Ratenangebot machen, bist Du pfändbar das alles kannst Du dort klären.
Wenn die Inso eröffnet ist, seit ihr verpflichtet dem TH die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, er ist dafür Verantwortlich die Steuererklärung zu machen, im Falle einer Erstattung fällt die auch in die Inso.
in der ZPO §850a steht drin, das Mehrarbeitsvergütungen nur zu 50% angerechnet werden, das sollte Dein AG wissen.
Lass Dir von einer Schuldnerberatung helfen, es muss vor der Inso erstmal die außergerichtliche Einigung gesucht werden, vielleicht hast Du Glück und die Gläubiger stimmen einer Ratenzahlung zu, so das Du nicht in die Inso gehen brauchst.
Das Gericht schickt Post nach dem Schlusstermin, ich gehe davon aus, das der schon war, in der steht wie ich micht zu verhalten habe, wenn man das liest ist man im Vorteil. Der Bekannte soll sich umgehend mit den TH in Verbindung setzten.
Du solltest wenn mit allen Gläubigern gleichzeitig verhandeln, in der Regel erwarten die GL. zwischen 50-60% der Summe als Einmalvergleich. Bei Ratenangeboten musst Du die Gehaltsabrechnung oder woher Du dein Einkommen beziehst, mit schicken. Damit sie sehen ob ein pfändbarer Betrag da ist und ob Dein Angebot somit gut ist. Aber am besten wendest Du dich an eine Beratungsstelle, die können Dich informieren wie das genau gemacht wird.
Er sollte einen Termin bei einer Schuldnerberatung machen, die erklären ihm alles, die braucht er sowieso, wenn er in die Verbraucherinsolvenz geht.
Wenn das Geschäft auf ist, ist es immer eine Regelinso, die kann man selber beim AG beantragen, dort erhälst Du auch Informationen was dafür gemacht werden muss.