Hallo,
ich habe vor ein paar Tagen schon mal geschrieben, ich hatte es versäumt bei einer Online-Apotheke 31,68 Euro zu zahlen, weshalb ich eine Zahlungsforderung von einem Inkasso Unternehmen (registrierter Inkassodienstleister) bekam.
Die Forderung setzt sich folgendermaßen zusammen,
Hauptforderung: 31,68 Euro
Zinsen gemäß 288 BGB : 0,55Euro
Auslagen des Gläubigers: 7,50 Euro
Übergebene Forderung: 39,73 Euro
Inkassokosten und Auslagen gem. §§ 7002 VV RVG 30 Euro
Kontoführungskosten: 2 Euro
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Gesamtforderung: 71,73 Euro
Ich habe die übergebene Forderung des Gläubigers (Hauptforderung + Zinsen + Auslagen des Gläubigers = 39,73 Euro) daraufhin (wie mir hier empfohlen wurde) unangekündigt an die Online Apotheke überwiesen,
nun fordert der Inkassodienst allerdings trotzdem noch die Inkassokosten und Auslagen in Höhe von 30 Euro und die 2 Euro Kontoführungskosten.
Sie schreiben dass sich die entstandenen Kosten und Zinsen gemäß §§ 280, 286, 288 des BGB berechnet wurden. Die Höhe orientiert sich nach der Rechtssprechung an dem für Rechtsanwälte geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RGV) wobei der mögliche Rahmen bei kleinen Forderungen nicht ausgeschöpft wird. Dieser Verzugsschaden muss von Ihnen ebenso gezahlt werden wie die eigentliche Hauptforderung.
Zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 33 BDSG: Personenbezogene Daten werden zum Zweck der internen Vorgangsbearbeitung gespeichert.
Mir wurde hier außerdem empfohlen dem Inkassounternehmen zu schreiben dass wir die Forderung mangels Vorlage der Gläubigervollmacht gemäß BGB § 174 zurückweisen.
Das habe ich mich allerdings nicht getraut zu schreiben, denn das Inkassounternehmen wurde ja tatsächlich von der Apotheke beauftragt, also werden sie wahrscheinlich auch eine Vollmacht auf Nachfrage vorweisen können? Was würde mir diese Zurückweisung denn bringen?
Habt ihr viellicht eine Idee wie ich auf die erneute Forderungen der Inkassokosten reagieren könnte, oder bleibt mir nichts anderes übrig als auf die Forderung einzugehen?
Lieben Dank und einen schönen Abend,
Barbara