Es ist schon erstaunlich, was hier für ein Halbwissen verbreitet wird. Gemäß §192 SGB VII hat sich jeder Unternehmer -egal ob er Arbeitnehmer beschäftigt oder nicht- binnen einer Woche bei der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) anzumelden. Eine nicht erfolgte oder sogar eine nur zu spät erfolgte Anmeldung stellt sogar nach § 209 SGB VII eine mit Bußgeld bewährte Ordnungswidrigkeit dar (was idR von den BGen nicht verfolgt wird). Obwohl die meisten Gewerbeämter -meist Monate später- Kopien der Gewerbeanmeldungen an die BGen versenden, entbindet dies den Unternehmer nicht von seiner eigenen Anmeldepflicht. Hier ist auch zu beachten, dass sehr viele Unternehmer nicht beim Gewerbeamt meldepflichtig sind (z.B. die freien Berufe).

Soweit bei der zuständigen BG keine satzungsmäßige Pflichtversicherung für den Unternehmer besteht (und wenn, dann gilt diese nur für natürliche Personen, nicht jedoch für Geschäftsfüher einer GmbH, Vorstände einer AG usw.), ist der Unternehmer jedoch bei der BG beitragsfrei, solange er keine Arbeitnehmer beschäftigt.

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