https://dejure.org/gesetze/StGB/203.html

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

https://dejure.org/gesetze/StGB/205.html

theoretisch macht sich der Täter in dem Fall strafbar, praktisch kann er nicht verfolgt werden da nach dem Tod der Verletzte keinen Strafantrag stellen kann, und der 203 StGB ein absolutes Antragsdelikt darstellt.