Antwort
Meiner Ansicht nach sollte der geschäftsführender Vorstand nach § 26 BGB aus mind. 3 Personen bestehen, damit er den Verein de jure vertreten kann. Im erweiterten Vorstand könnte man dann noch 2 Pers. dazu nehmen. Das ganze würde ich dann so formulieren: 1. Der geschäftsführender Vorstand besteht aus mid. 3 Personen : a) dem 1. Vorsitzenden ( zugleich Geschäftsführer) b) dem 2. Vorsitzenden ( zugleich stellvertr.GF) c) dem Schatzmeister 2. der erweiterter Vorstand a) Schriftführer b) Sportdirektor