Ihr seit ja schneller als der Schall mit euren Antworten. Vielen Dank!!!

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Zunächst einmal eine Abnahme nach § 23 StVZO erforderlich, dazu ist der Tag der Erstzulassung maßgebend, der mindestens 30 Jahre zurück liegen muß. Das Prüfprocedere ist für H-Kennzeichen und 07er Kennzeichen gleich. Der o.g. Hinweis auf § 21 StVZO ist übrigens falsch; § 21 ist nur dann erforderlich wenn die Betriebserlaubnis erloschen ist (nach altem Recht, von vor dem 1.3.2007: Löschungsfrist überschritten) Siehe dazu: http://www.verkehrsportal.de

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