Wenn er die kosten eures gemeinsamen Wohnens übernimmt, kann das keiner verbieten
Laut SGB sind Voraussetzungen für die „Genehmigung” des Umzugs
(§ 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II)
Der kommunale Träger ist zur Bewilligung der KdU-Leistungserbringung nach einem Umzug verpflichtet, wenn
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Eine Zusicherung der Kostenübernahme nach einem Umzug ist nicht erforderlich,
bei Personen, die vor dem 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern gehört haben (§ 68 Abs. 2 SGB II) und
wenn eine Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer Person unter 25 Jahren gemeinsam umzieht (dann gilt die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II).
Die Entscheidung über die Zusicherung des Trägers hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Die Feststellung, ob ein schwerwiegender sozialer Grund vorliegt, erfordert spezielle Fachkompetenz der beteiligten Mitarbeiter in der Familien- und Jugendhilfe, die bei der Alg II-Behörde in der Regel nicht per se vorausgesetzt werden kann. Deshalb rät der Deutsche Verein in seinen Empfehlungen, die öffentliche Jugendhilfe bei der Entscheidung mit einzubeziehen. Falls erforderlich sollten die betroffenen U-25-Jährigen zuvor zur Einwilligung über die zweckgebundene 4 Verwendung von Daten des Jugendhilfeträgers aufgefordert werden (fraglich ist nur, ob entsprechende „Fälle” dort bereits aktenkundig wurden).