Nein, weder Mittäterschaft noch Beihilfe schließen den Tatbestand des Bandendiebstahls nach § 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB (Strafgesetzbuch) aus.
Gemäß § 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB wird eine besonders schwere Form des Diebstahls als Bandendiebstahl definiert, wenn die Tat von einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- oder Diebstahlsdelikten verbunden hat, begangen wird.
Mittäterschaft bedeutet, dass mehrere Personen gemeinschaftlich eine Straftat begehen. Jede Person, die an der Tat unmittelbar mitwirkt und den Tatbestand erfüllt, ist als Mittäter anzusehen. Beihilfe liegt vor, wenn jemand einen anderen vorsätzlich dabei unterstützt, eine Straftat zu begehen.
Im Falle des Bandendiebstahls können sowohl diejenigen, die unmittelbar an der Tat beteiligt sind (Mittäter), als auch diejenigen, die die Bande bei der Durchführung der Straftat unterstützen (Beihilfe), strafrechtlich verfolgt werden.