Antwort
Naja, die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG stößt auch an ihre Grenzen. Und das Aufrufen zu Gewalt oder Hass gegen andere Gruppierungen ist von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt, dies bringt § 130 StGB zum Ausdruck. Gewalt und Hetze richten sich wiederum gegen die körperliche Unversehrtheit, im schlimmsten Fall gegen das Leben, und die Ehre, also die Würde der Menschen. Diese im GG geschützten Rechtsgüter müssen einer unbeschränkt-absoluten Meinungsfreiheit logischerweise vorzuziehen sein.