ein klassiker des schuldrechts...

solltest du juristische Vorbildung haben dürfte dir das weiterheilfen, falls nicht, schreib es, dann werde ich versuchen, es noch einfacher zu sagen:

verschuldensabhängiger Anspruch aus § 280 I, II, 286 BGB, da der Gläubiger gleichzeitig hinsichtlich der Abholung Schuldner ist, § 433 II BGB ("die gekaufte Sache abzunehmen"). Allerdings setzt dieser Anspruch ein Verschulden voraus, was zwar vermutet, in deinem fall aber wohl widerlegt werden kann.

Der verschuldensunabhängige Anspruch ergibt sich daher in solchen Fällen aus § 304 BGB, der jedoch kein Schadensersatzanspruch im eigentlichen Sinne ist, sonder nur ein Mehraufvendungsanspruch. Passt also auf deinen Fall.

Hoffe das hilft.

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das Anforderungsprofil passt auf eine Rechtsanwaltsgehilfin in einer mittelständigen bis größeren Kanzlei.

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Hallo.

Da deine Sachverhaltsschilderung in juristischer Hinsicht ein klein wenig widersprüchlich ist, erlaubt sich hier nur eine allgemeine Antwort.

Dabei gilt: der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

Wann du im polizeilichen Ermittlungsverfahren – und inhaltsgleich auch im normalen Strafverfahren – die Aussage verweigern kannst, ergibt sich aus den §§ 52 ff StPO. Die Vorschriften sind relativ einfach verständlich. Ließ sie und schau, welche Fallgruppe auf dich/ deinen Bruder passt.

Wann eine Durchsuchung der Räumlichkeiten bzw. der Person eines Zeugen, oder eines Beschuldigten möglich ist, regeln die §§ 98 ff. StPO, insbesondere die §§ 102 ff. StPO. Ebenfalls sehr leicht verständliche Vorschriften, die dir als Lektüre angeraten seien.

Zur allgemeinen Klarstellung: die „Aussage verweigern“ darf man immer und überall, unabhängig davon, gegenüber welcher Instanz man auszusagen hat („Nemo-tenetur“-Grundsatz des deutschen Strafrechts !!! = Niemand muss ich selbst belasten, § 54 StPO).

Es gibt nur wenige, sehr komplexe und hier nicht weiter relevante Fallgruppen, in denen dir ein Schweigen auf eine Frage negativ angelastet werden könnte; all diese Konstellationen finden sich erst im Verfahrensabschnitt der Hauptverhandlung.

Lediglich die Frage, ob man zu erscheinen hat, hängt davon ab, von wem man geladen wurde. Bei der Polizei musst du überhaupt nicht erscheinen (die Höflichkeit gebietet jedoch einen entsprechenden Anruf mit der Mitteilung der Absage),bei staatsanwaltschaftlichen Vorladungen oder solchen des Ermittlungsrichters, hat man zu erscheinen, da andernfalls sitzungspolizeiliche Maßnahmen (d.h. die zwangsweise Vorführung) gegen dich angeordnet werden können.

Im Rahmen der Aussage bist du nur zur Angabe deiner Personalien, inklusive Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort und Familienstand verpflichtet. Sonst zu gar nichts, obgleich die Ermittlung Personen gerne einen anderen Eindruck aufkommen lassen…

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Der entscheidende Unterschied zwischen einem (niedergelassenen) Anwalt in einer Kanzlei und einem "Unternehmensanwalt"liegt in ihren rechtlichen Möglichkeiten.

Zunächst zur Terminologie: der Unternehmensanwalt ist ein Syndikusanwalt.

Im Gegensatz zu den (normalen) niedergelassenen Anwälten ist es ihm nach der Berufsordnung verboten, vor Gericht in Angelegenheiten des ihm beschäftigenden Unternehmens aufzutreten, womit er diesbezüglich seine Postulationsfähigkeit verliert.

Diese Limitierung hat der niedergelassene Anwalt, der speziell für ein Unternehmen im Rahmen eines Mandantschaftsverhältnisses tätig wird, natürlich nicht.

Einen Unterschied in der Ausbildung gibt es selbstredend nicht. Nachdem im Deutschland anzutreffenden System von erstem Staatsexamen, das zur Führung des Titels "Jurist" befähigt, und zweitem Staatsexamen, das Voraussetzung für die Zulassung zum Richteramt und zur Rechtsanwaltschaft ist, steht es jedem frei, inwiefern sich weiter spezialisiert.

Jedoch: wer von Anfang an weiß, dass er später (ausschließlich) als Syndikusanwalt bzw. Unternehmensjurist arbeiten will, der sollte sich fragen, warum er überhaupt die Strapazen des zweiten Staatsexamens auf sich nehmen will. Insofern liegen andere Varianten der Qualifikation, wie bspw. eine juristische Promotion oder auch das schon nach dem ersten Staatsexamen aufnehmbare LLM – Studium vielleicht etwas näher....

Der bei einem Unternehmen beschäftigte Jurist hat natürlich den Vorteil, ein regelmäßiges Gehalt im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses zu verdienen. Je nach Qualifikation des Juristen bzw. nach dem beschäftigenden Unternehmen sind Anfangsgehälter von ca. 40.000 € (bspw. gezahlt bei PWC für einen Juristen mit erstem juristischen Staatsexamen ohne weitergehende Qualifikation) bis hin zu 110.000 € (bspw. gezahlt bei Ernst & Young für einen Juristen mit 2 deutschen Staatsexamen, einen Doktortitel sowie einem LLM-Abschluss, ansehnliche Noten vorausgesetzt).

Ein niedergelassener Jurist verdient demgegenüber durchschnittlich 57.000 € im Jahr. Je nach eigener Profession und eigenem Mandantenstamm, kann dieser Betrag natürlich erheblich variieren...

Meine eigenen Einschätzung nach würde ich jeden Juristen von der reinen Tätigkeit in einem Unternehmen abraten. Abgesehen von dem diesem Beruf ansonsten nicht innewohnenden Abhängigkeitsverhältnis, in das man sich in diesem Fall begibt, ist auch die Arbeit als niedergelassener Jurist schlicht und ergreifend spannender... Letzteres ist jedoch nur eine persönliche Meinung...

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Habe meinen Schönfelder auch mit dem Dürckheim-Register ausgestattet und habe in den letzten 2 Jahren sowohl mein erstes als auch mein zweites Staatsexamen – trotz mehrfacher Kontrollen – völlig unbeanstandet schreiben können.

Viel Erfolg.

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Du kannst die 100 € unbesorgt einstecken.

Zwar bist du auch als "Schüler" selbstverständlich steuerpflichtig, da sich die Steuerpflichtigkeit einer natürlichen Person im Regelfall allein danach bestimmt, ob sie ihren dauerhaften Aufenthaltsort im Inland hat, § 1 Abs. 1 EStG.

Und da ich mal schwer davon ausgehe, dass du nicht bspw. in einer gemeinnützig orientierten Organisation in der Erwachsenenbildung tätig bist oder in deinem Fall ein anderer Ausnahmefall des § 3 EStG einschlägig wäre kraft deswegen eine Steuerfreiheit bestünde, erwirtschaftetes du auch völlig normale Einnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Im übrigen liegt ein Verdienst von 100 € pro Monat noch nicht einmal ansatzweise an der Grenze für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (der früher berühmte 400 € – Job, heute – wenn ich mich recht entsinne – 420 €). Aus diesem Grunde bekommst du auch keine Lohnsteuerkarte (die es heutzutage sowieso nicht mehr in der früher bekannten Papierform für Arbeitnehmer gibt).

Um deine Frage nach den weiter geltenden Grenzen zu beantworten:

Solltest du später einmal an die 420 € Grenze herankommen, so wäre dein Arbeitsverhältnis ab dann als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis zu werten. Der Arbeitgeber müsste es also anmelden, was jedoch in seinem Verantwortungsbereich liegt.

Wohl gemerkt zahlst du aber ab diesem Zeitpunkt immer noch keine Steuern oder gar andere Sozialbeiträge, da das kombinierte Einkommen von 12 mal 420 € immer noch weiter unter dem steuerlichen Freibetrag von etwas mehr als 8000 € liegt. Im Ergebnis birgt die Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses deswegen nur für den Arbeitgeber Nachteile, nicht aber für dich.

Deswegen: viel Spaß mit dem Geld und – Hände weg von Alkohol und Drogen! ;)

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Hallo auch.

Obgleich du dein genaues Vaio Modell nicht angegeben hast, hatte ich erst vor kurzem mit meinem Sony Vaio VPCSE genau dasselbe Problem. Bei mir lag es im Ergebnis jedoch nicht an einem Problem der Software, sondern hatte mit einem (laut Kundendienst scheinbar häufiger zu beobachtenden) Problem des Akkus zu tun.

Bei mir hat der sog. "hard reset" geholfen: du entfernst als 1. deinen Akku aus dem Vaio und drückst dann 2. die On/Off - Taste mindestens 30 Sekunden lang. Anschließend den Akku wieder einbauen und das System ganz normal hochfahren. Gib dem Vaio noch ein paar Minuten, zieh den Stecker und schau was passiert.

Vielleicht hilft dir das auch. Viel Erfolg.

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