Hallo,

das Protokoll fasst die relevanten Vorgänge der Verhandlung zusammen, § 160 ZPO. Es wird immer erst im Anschluss an den Prozess und der Entscheidung zugestellt und ist in seiner Wirksamkeit nicht abhängig von der Möglichkeit der Beteiligtes es zu lesen oder zu genehmigen.

Sollten Fehler enthalten sein, kann das Gericht eine Berichtigung des Protokolls, § 164 ZPO, vornehmen. Im Zivilprozess hat das Protokoll bei weitem nicht die Bedeutung wie im Strafprozess.

http://dejure.org/gesetze/ZPO/164.html

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Hallo,

zunächst einmal wird nach der Anzeige ein Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei eingeleitet. Im Laufe dessen werden sowohl Zeugen also auch der Beschuldigte von der Polizei vernommen. Als Beschuldigter musst da nicht unbedingt erscheinen. Allerdings kann man mit einem Anwalt oft bei kleinen Sachen bereits zu diesem Zeitpunkt eine Verfahrenseinstellung erreichen. Ohne Anwalt würde ich dir empfehlen zu schweigen.

Das Strafverfahren läuft im Prinzip so ab: http://www.strafrecht-neuwied.de/ablauf-des-strafverfahrens/

Mit 18 Jahren bist du noch Heranwachsender und fällst wahrscheinlich unter Jugendstrafrecht. Es kann somit durchaus sein, dass es auf Sozialstunden oder eine andere Auflage hinausläuft.

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Das ist etwas schwer zu sagen ohne nähere Kenntnis deines Falls, denn grundsätzlich beinhaltet die Beratungshilfe neben der Erstberatung auch die außergerichtliche Vertretung. Allerdings nur soweit diese auch im konkreten Fall erforderlich war. War sie es nicht, hat der RA keine Möglichkeit die zusätzliche Arbeit über die Staatskasse abrzuechnen. Dann wird er sich wahrscheinlich an seinen Mandanten halten.

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Falls du in dein Battle.net Account reinkommst, erstmal schauen, welche Sicherheitsmaßnahmen dort eingestellt sind.

Wenn alles nicht klappt, musst du dich an den Support wenden und ggf. per Kopie deines Personalausweises nachweisen, dass du der Inhaber des Accounts bist und den Authenticator deaktiviert haben willst.

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Falls es sich um Wohneigentum im Sinne des WoEigG handelt, kann im schlimmsten Fall eine Anspruch der Eigentümergemeinschaft auf Veräußerung deiner Eigentumswohnung bestehen. Dies passiert dann, wenn es den anderen Eigentümern nicht mehr zugemutet werden kann, an der Gemeinschaft mit dir festzuhalten.

Von daher also Ja. Als letztes Mittel kann man dich rauswerfen. Ein einfacher Verstoß gegen die Hausordnung reicht in der Regel dafür aber nicht aus.

http://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__18.html

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Anwaltsrechnung sehr viel zu hoch, bezahlen? Verbraucherschutz?

Hi Leute, ich habe ein riesen Problem...

Kurze Zusammenfassung: Erbstreit mit meiner Schwester, Erbengemeinschaft soll aufgelöst werden, es ging um mehrere ha Grünland und Ackerland, meine Schwester hat jahrelang nicht auf meine Briefe diesbezüglich reagiert... Also bin ich zu einem Anwalt gegangen und habe Ihm gesagt er soll den Schriftverkehr für mich übernehmen, sieht bisschen ernster aus wenn Post vom RA kommt. Also habe ich dem Anwalt meist Briefe vorverfasst die er dann auch zu geschätzt mind 80% 1:1 übernommen hat. So wie ich vermute hat seine Sekretärin einfach alles abgetippt weil er keine rechtlichen Grundlagen mit Pragraphen oä hinzugefügt hat. Auch auf Briefe meiner Schwester hat er nicht mit Fachwissen reagiert sondern diese nur an mich weitergeleitet... Da der Kontakt irgendwann hergestellt war und sich eine Einigung abzeichnete habe ich nach 6 Briefen die über den Anwalt liefen, die Briefe wieder selbst geschickt und michd ann auch zum glück mit meiner schwester außerhalb der Kanzlei privat geeinigt. Lief alles gut: Notar, Trennung unterschrieben, Grundbuch umgetragen...

Jetzt kommt der Knackpunkt: ich habe ihm so vor 3-4 Monaten gesagt er soll schon mal eine Zwischenrechnung machen: 900 Euro. Nach dieser Rechnung hat er nichts mehr gemacht, keine Aufträge mehr von mir, kein Briefverkehr mit meiner Schwester, gar nichts... Jetzt habe ich ihm vor 1 Monat gesagt er soll die Rechnung machen... weitere 3000 Euro!!! (1,3 mal Geschäftsgebühr §§ 13,14 RVG nr 2300 vv rvg 1560 euro) (1,5 mal Einigungsgebühr § 13 RVG nr 1000 vv rvg 1800 Euro) (Pauschale Briefverkehr u telefon 20 Euro) Das ganze plus 642 Mwst.

Ich finde das ist sehr viel zu viel für 6 Briefe. 1,5 Jahre ging die Geschäftsbeziehung so ca. Zumal warum eine Einigungsgebühr?! Er hat nicht zur Einigung beigetragen... Die vorschläge habe ich ausgearbeitet und selbst zu meiner Schwester geschickt, da war er lange nicht mehr mit im Boot. Muss ich das bezahlen? Wie kann ich argumentieren? Wucher? Gibt es einen Verbraucherschutz für juristische Angelegenheiten?

Wer kann mir helfen? Bitte keine Einschätzungen, viel mehr würden mich Aussagen mit Begründung bzw. aus praktischem Fachwissen interessieren.

Vielen Dank schonmal an alle und einen schönen abend...

Ich finde insgesamt 4000 für etwas überzogen.

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Der Anwalt geht da nach der Gebührenordnung vor. Diese orientiert sich am Streitwert. Geht es um Erbmassen sind die Streitwerte oft auch sehr hoch (Bei dir wohl über 50.000 Euro). Immerhin trägt der Anwalt in dieser Höhe auch die Haftung. Und natürlich übernimmt er die meisten Angaben, denn er ist nur Vertreter einer fremden Angelegenheit und ist somit auf die Infos des Mandanten angewiesen. Er kann sich schlecht was eigenes ausdenken. Und offensichtlich hat dein Plan, Druck über einen Anwalt zu erzeugen bei deiner Schwester wohl auch gewirkt.

Der Anwalt wird in dieser Sache dann eine Geschäftsgebühr berechnen. Die 1,3 Gebühr ist dabei die Standartgebühr bei mittlerer Schwierigkeit. Er wird die Briefe auch wegen seines Haftungsrisikos nicht einfach kopiert, sondern auch vorher geprüft haben.

Dazu kommt dann die Einigungsgebühr. Diese fällt an wenn, er bei der Lösung "mitgewirkt" hat. Er muss nicht die Einigung selber erzielt haben.

Auf die Höhe der Gebühren hat er selber keinen Einfluss bei einer Abrechnung über die Gebührenordnung. Alternativ hätte man vorher eine Vergütungsvereinbarung treffen können. Das wäre hier wohl die bessere Wahl gewesen.

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Wenn du keinen Anwalt einschaltest, musst du das selber abwägen. Denn das Bestreiten kann zum einen Verfahrenskosten bedeuten und zum anderen gibt es auch Fälle in denen die Eignung der Unfallverursacher hinterfragt wird, wenn sie offensichtliche Fehler nicht erkennen bzw. eingestehen. Das Sinnvollste wäre daher wirklich ein Anwalt. ggf über einen Beratungsschein. Kostenlose Ratschläge am Telefon sind oft nichts Wert und verschlechtern die Lage häufig nur.

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Ein guter und ausführlicher Artikel zum Festnahmerecht findest du hier:

http://www.jura-portal.eu/?p=525

Das Festnahmerecht ist wohl ziemlich komplex und man kann sich auch schnell selber der Freiheitsberaubung strafbar machen. Der Autor rät daher nur im Ausnahmefall davon gebrauch zu machen. Jedenfalls hat man ein Problem, wenn sich im Anschluss herausstellt, dass keine Straftat des Festgenommenen vorlag und man dies schon hätte erkennen können. Naja. steht alles im Artikel.

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